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Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 5 Seiten

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Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS 451.13

Art. 6 Eingriffe

1 Eingriffe in historische Verkehrswege von nationaler Bedeutung sind zulässig, soweit sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen.

2 Geringfügig beeinträchtigt werden dürfen die Schutzziele bei der Erfüllung von Bundesaufgaben, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das wichtiger ist als das Interesse am Schutz des historischen Verkehrswegs von nationaler Bedeutung.

3 Mehr als geringfügig beeinträchtigt werden dürfen die Schutzziele bei der Erfüllung von Bundesaufgaben, wenn ihnen gleich- oder höherwertige Interessen von nationaler Bedeutung entgegenstehen. Zum Ausgleich solcher Beeinträchtigungen sind Wiederherstellungsmassnahmen oder zumindest angemessene Ersatzmassnahmen auf dem gleichen historischen Verkehrsweg zu treffen. Ist dies nicht zweckmässig, können angemessene Ersatzmassnahmen auch auf einem anderen historischen Verkehrsweg geleistet werden.

4 Beeinträchtigungen der Schutzziele müssen möglichst klein gehalten werden.

Art. 7 Dokumentations- und Mitteilungspflicht

1 Wird bei Eingriffen in historische Verkehrswege von nationaler Bedeutung, die bei der Erfüllung von Bundesaufgaben vorgenommen werden, historische Substanz verändert oder aufgedeckt, so sind die baugeschichtlichen Funde und die Geländebefunde zu dokumentieren.

2 Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone teilen dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) sämtliche Eingriffe in historische Verkehrswege von nationaler Bedeutung mit, welche die Schutzziele beeinträchtigen, und legen ihm die aufgrund von Absatz 1 erstellten Dokumentationen vor.

3. Abschnitt: Leistungen des Bundes

Art. 8 Information

Das ASTRA sorgt für die Information der Behörden und der Öffentlichkeit über die allgemeine Bedeutung und Schutzwürdigkeit der historischen Verkehrswege der Schweiz.

Art. 9 Publikation der Umschreibung der Objekte von nationaler Bedeutung

1 Die Publikation von Anhang 1 und Anhang 2 erfolgt ausschliesslich in elektronischer Form. Für die Weitergabe auf Datenträgern kann das ASTRA Gebühren erheben, welche höchstens die Vertriebskosten decken.

2 Anhang 1 und Anhang 2 kann jederzeit beim ASTRA in elektronischer und gedruckter Form sowie bei den Kantonen in elektronischer Form eingesehen werden. Die Kantone bezeichnen die entsprechenden Stellen.