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Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 5 Seiten
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Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS 451.13
2. Abschnitt: Schutz der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung
Art. 3 Bundesinventar
Das Bundesinventar der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung umfasst die im Anhang 1 aufgezählten Objekte mit ihren Strecken, Linienführungen und Abschnitten.
Art. 4 Umschreibung der Objekte
1 Die Umschreibung der Objekte von nationaler Bedeutung ist Gegenstand von Anhang 2. Sie enthält namentlich Angaben über die Lage, die historische Bedeutung und die Substanz der Objekte.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist befugt, die Angaben über die Objekte in Anhang 2 geringfügig zu ändern. Als geringfügig gelten Änderungen, welche sich weder auf den Bestand von Linienführungen und Abschnitten einzelner Strecken noch im wesentlichem Masse auf deren Substanz auswirken.
3 Anhang 2 wird regelmässig, spätestens aber nach 20 Jahren, überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Art. 5 Schutzziele
1 Abschnitte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit viel Substanz» sollen mit allen ihren Elementen, wie sie in Anhang 2 umschrieben sind, insbesondere mit dem Verlauf der Verbindungen im Gelände, deren Form und Oberfläche, den Kunstbauten, dem traditionellen Baumaterial sowie den wegbegrenzenden Elementen wie Mauern, Zäune und Alleen, ungeschmälert erhalten werden.
2 Abschnitte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit Substanz» sollen mit ihren hauptsächlichen Elementen, wie sie in Anhang 2 umschrieben sind, ungeschmälert erhalten werden.
3 Abschnitte mit der Klassierung «historischer Verlauf» sollen mit ihrem überdeckten oder ohne baulichen Aufwand entstandenen Verlauf, wie er in Anhang 2 umschrieben ist, nach Möglichkeit weiterhin begangen oder befahren werden können.
4 Die in Anhang 2 dokumentierten Wegbegleiter wie Kapellen, Wegkreuze und Distanzsteine sind in ihrem funktionalen Zusammenhang mit dem historischen Verkehrsweg zu erhalten.