Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/202: Änderung des Obligationenrechts (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung) · 8 Seiten
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3 Kantone (AG, SZ, ZH), die CVP und die LPS, die Verbände, welche die Vorlage ablehnten (siehe Ziffer 31), und die SWX Swiss Exchange betrachteten die individuelle Offenlegung gemäss Vorentwurf als zu weitgehend. Sie hätten vorwiegend die Lösung gemäss Richtlinie der SWX Swiss Exchange vorgezogen, welche die Offenlegung des Gesamtbetrags der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Direktion sowie des höchsten Betrags vorsieht, der an ein Mitglied des Verwaltungsrates und der Direktion ausgerichtet worden ist.
Als zu wenig weitgehend betrachteten demgegenüber die individuelle Offenlegung beschränkt auf die Mitglieder des Verwaltungsrates die Kantone GE und ZG, die SP und die SVP, 4 Verbände (ethos, Kaufmännischer Verband Schweiz, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Travail Suisse) und die Universität Neuenburg. Sie schlugen eine individuelle Offenlegung auch für sämtliche Mitglieder der Direktion vor.
Mit dem Umfang der Transparenz gemäss Vorentwurf einverstanden erklärten sich 3 Kantone (BE, GR, JU) und die FDP.
323 Regelung der nahe stehenden Personen
Strittig war, ob die Transparenz auf Personen erweitert werden soll, die den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung nahe stehen. Mit der zusätzlichen Erfassung nahe stehender Personen sollten Möglichkeiten zur Umgehung der Offenlegungspflicht vermieden werden.
Für die Erweiterung der Transparenz auf Personen, die den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung nahe stehen, äusserten sich der Kanton ZH, die LPS, die SP sowie 7 Verbände und Institutionen (economiesuisse, ethos, Fédération des Entreprises Romandes, Kaufmännischer Verband Schweiz, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Verband Schweizerischer Kantonalbanken, Treuhandkammer). Mit der zusätzlichen Erfassung nahe stehender Personen sollten Möglichkeiten zur Umgehung der Offenlegungspflicht vermieden werden.
Für den Verzicht auf Einbezug von nahe stehenden Personen sprach sich die Industrie-Holding aus.
324 Regelung der früheren Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung
Die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Erwähnung der früheren Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung wurde vom Kanton ZH und economiesuisse erwähnt. Es geht dabei ebenfalls darum, Möglichkeiten zur Umgehung der Offenlegungspflicht zu vermeiden.