Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/3: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister · 41 Seiten

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bzw. Bürgern und Behörden auf elektronischem Weg können nur auf der soliden Grundlage der harmonisierten Register ins Auge gefasst werden.

Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände

Die Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände (GV, SSV, SKSG und SVEK) unterstützen die statistischen Zielsetzungen der Harmonisierung, halten es jedoch für entscheidend, dass das geplante Gesetz auch eine Erleichterung der administrativen Aufgaben der Einwohnerkontrollen ermöglicht (SVEK). Die administrative Nutzung der Daten - insbesondere der Identifikatoren - ist eine unerlässliche Voraussetzung für das Projekt, ungeachtet der verfassungsmässigen Schranken von Art. 65 BV (SSV). Die Wahrung der Gemeindeautonomie ist zentral (GV), ebenso ein Artikel über die Kostenverteilung (SSV und GV).

Arbeitgeberverbände

Von den Arbeitgeberverbänden befürwortet ES eine Harmonisierung zu rein statistischen Zwecken, hält die Einführung eines eidgenössischen Personenidentifikators jedoch für verfrüht. Der SGV vertritt dagegen die Meinung, dass die Harmonisierung und der Einsatz von Identifikatoren auch für den privaten Sektor Nutzen generieren werden.

Kreise der Wissenschaft und Forschung

Die Kreise der Wissenschaft und Forschung (NF, SAGW und SIAK) unterstützen die generellen Ziele des Gesetzes und fordern einen angemessenen Zugang zu den harmonisierten Daten des BFS, welche seit dem Wegfall des obligatorischen Telefonbucheintrags die einzige verlässliche Adressquelle für die Durchführung von statistischen Erhebungen darstellen. Die SAGW hebt jedoch hervor, dass der Bund keinerlei Kompetenz zur Regelung der Meldepflichten und des minimalen Inhalts der Register besitze.

Kirchen und religiöse Gemeinschaften

Die Kirchen und religiösen Gemeinschaften (RKZ, EKB, CK, IG und VFG) unterstützen die Ziele des Entwurfs, weil die Datenqualität durch die Vereinfachung der Erhebungen und des Austauschs verbessert wird. Das Gesetz darf jedoch nicht zu einer Einschränkung der Grundrechte und einer Aufhebung der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung im religiösen Bereich führen. Alle Antwortenden sprechen sich dafür aus, dass die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche in die Liste der obligatorischen Merkmale aufgenommen wird, ohne dass man sich dabei ausschliesslich auf die Landeskirchen beschränkt (VFG).

Spontane Stellungnahmen

Einige spontane Stellungnahmen vertreten spezifische Interessen: dass zum Beispiel ein eidgenössischen Personenidentifikators für Kredit- und Inkassostellen zugänglich sein sollte, oder dass sie die vorgesehene subsidiäre Auskunftspflicht der Arbeitgeber und der Immobilienverwaltungen ablehnen.

Die Antworten der Städte ergänzen die Stellungnahmen der Kantone und der Einwohnerkontrollverbände. Alle unterstützen und unterstreichen die Bedeutung der Harmonisierung und halten eine Nutzung zu rein statistischen Zwecken in Anbetracht der hauptsächlich für die Städte resultierenden Kosten für nicht opportun. Sie erachten das Vorhaben nur dann als sinnvoll, wenn eine administrative Nutzung der Identifikatoren