Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/3: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister · 41 Seiten
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möglich und der Zugang der Gemeinden zu INFOSTAR gewährleistet sind. Eine finanzielle Beteiligung des Bundes wird gewünscht.
Eine Minderheit äussert ihre Vorbehalte zur Einführung eines eidgenössischen Personenidentifikators, da sie eine widerrechtliche Verknüpfung von Daten befürchtet.
Zwei spontane Stellungnahmen befürworten die Aufnahme der Religionszugehörigkeit in den Merkmalskatalog.
3.2. Frage 2: „Wie beurteilen Sie die beabsichtigten Vereinfachungen für künftige Erhebungen und die angestrebte Schliessung der Lücken im Bereich der Bevölkerungsstatistiken?“
Kantone
Alle Kantone betrachten die beabsichtigten Vereinfachungen für künftige Bevölkerungsstatistiken als zweckmässig.
Der Zehnjahresabstand zwischen den Volkszählungen wird angesichts der zunehmenden Mobilität der Bevölkerung als zu gross beurteilt (NW). Da eine Steigerung der Erhebungsfrequenz wegen des finanziellen Aufwandes und der Belastung der Befragten nicht in Frage kommt, stellen die Harmonisierung und die möglichst weit gehende Nutzung kompatibel gestalteter amtlicher Register eine rationelle und zweckdienliche Lösung dar, um die Aktualität der Statistiken zwischen den Volkszählungsjahren zu verbessern (NE, SG, ZH, UR, GE und SZ).
Mehrere Kantone melden Vorbehalte gegenüber neuen statistischen Auswertungen an und vertreten die Ansicht, dass jede statistische Nutzung, die über die Volkszählungen und die Bevölkerungsstatistiken hinausgeht, einer spezifischen gesetzlichen Grundlage bedarf, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu gehorchen und den Nachweis ihrer Notwendigkeit zu erbringen hat (BE, FR, OW, SO, TI, TG und ZG). ZG befürchtet, dass die Erstellung eines Adressverzeichnisses durch das BFS (Art. 15 Abs. 2 des Entwurfs) de facto der Schaffung eines eidgenössischen Einwohnerregisters gleichkommt.
Die Harmonisierung darf keinen übermässigen Arbeitsaufwand für die Einwohnerkontrollen zur Folge haben. Die Liste der zu erhebenden Merkmale muss im Hinblick auf die Volkszählung 2010 verhältnismässig sein und sich auf das Wesentliche beschränken (BS und UR).
Effektive Kosteneinsparungen wird die Realisierung der Personen-Haushalt-Gebäude-Verknüpfung bringen (LU), und die finanzielle Unterstützung des Bundes wird entscheidend sein für die korrekte Einführung eines Wohnungsidentifikators. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür müssten jedoch vorhanden sein (SO).
Das Prinzip der Datenanonymisierung impliziert die Ablehnung einer dauerhaften Verknüpfung der Register, selbst zu statistischen Zwecken, wegen der Risiken der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes. Eine solche wäre nur zulässig, soweit sie einer sachbezogenen Auswertung dient und eine spezifische Rechtsgrundlage dafür vorhanden ist (OW).
Mehrere Kantone äussern den Wunsch, dass die kantonalen und regionalen Statistikämter sowie andere kantonale Stellen Zugang zu den nicht anonymisierten Rohdaten des BFS haben sollen (GL, SG, TG, VD und ZH).