Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/3: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister · 41 Seiten
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Politische Parteien
Die politischen Parteien, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben, befürworten mehrheitlich (CSP, CVP und FDP) die verfolgten Ziele, wobei die CSP die Ziele als sinnvoll und wichtig einstuft. Dank der Harmonisierung können präzisere Statistiken produziert und die Datenqualität sowie der Datenaustausch verbessert werden. Darüber hinaus heben CVP und FDP die erhofften Sparfaktoren hervor.
Die einzige negative Stellungnahme ist jene der SVP, die den Entwurf auf Grund der verursachten Kosten, die ihrer Meinung nach unterschätzt werden, vollumfänglich zurückweist. Obschon die Harmonisierung eine Vereinfachung der statistischen Erhebungen bringen würde, müsse der Entwurf abgelehnt werden, da eine Nutzung zu Verwaltungszwecken kaum spürbar sei. Aus diesem Grund lehnt die SVP insbesondere die Einführung eines eidgenössischen Personenidentifikators ab.
Gruppe der weiteren Organisationen und Verbände
Die statistischen Ziele der Rationalisierung der Datenerhebung, die im Zentrum der Harmonisierung stehen, werden von mehreren Organisationen und Verbänden befürwortet (BStatK, DSB, eCH, EKFF, KORSTAT, KZIV, SIK und VZIV).
Die BStatK ist der Meinung, dass das geplante Gesetz zur Verbesserung der Qualität der statistischen Information, zur Vereinfachung der Erhebungen bei den befragten Stellen sowie zur effizienteren Datenerhebung und Verbesserung des Datenschutzes führe. Dank der Harmonisierung können Einsparungen vorgenommen und der Aufwand der privaten Haushalte verringert werden. Darüber hinaus erscheint ihr der gewählte Zeitpunkt sinnvoll, da gegenwärtig mehrere Reformen für andere bestehende Personenregister im Gange sind.
Die DSB verlangen, dass sich das geplante Gesetz auf statistische Aufgaben und zu diesem Zweck notwendige Vereinfachungen beschränken muss. Die kombinierte Nutzung von Datenregistern darf nur erfolgen, wenn es für ein statistisches Ziel zwingend ist, anonymisierte Daten der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Register gemeinsam zu verwenden. Artikel 65 der Bundesverfassung biete keine ausreichende Grundlage für die Einführung eines eidgenössischen Personenidentifikators, für die Aufzählung der Merkmale und für die Reglementierung der Meldungen. Da der Entwurf weit über die Ziele hinausgehe, die mit der Führung von Statistiken verknüpft sind, beeinträchtige er den Föderalismus.
Andere Organisationen und Verbände verlangen, dass die Harmonisierung sowohl auf statistischer als auch auf administrativer Ebene zu Rationalisierungen führen und den Datenaustausch zwischen den Kantonen und dem Bund vereinfachen sollte (KORSTAT). Da die finanzielle Belastung bei den Kantonen liegt und die Interessen der Gemeinden im Entwurf garantiert werden müssen, muss der Datenaustausch zwischen den Gemeindeverwaltungen möglich sein. Darüber hinaus sollen weitere Bereiche der Gemeindeverwaltung davon profitieren (eCH). Die Merkmale der amtlichen Register müssen auch auf nationaler Ebene vereinheitlicht werden. Angesichts der Mobilität der Bevölkerung können mit der Harmonisierung nicht nur statistische Bedürfnisse befriedigt werden, sondern kann auch der Datenaustausch zwischen den Gemeinden und zwischen den Kantonen vereinfacht werden (KZIV).
Für den VZIV müssen die harmonisierten und vergleichbaren Daten den verschiedenen Verwaltungseinheiten zur Verfügung gestellt werden, was bedeutet, dass die verschiedenen Register unter einander einen gemeinsamen Identifikator für den Onlinezugang festlegen müssen. Nur mit dieser Neuerung kann das Potenzial der gewünschten horizontalen und vertikalen Verflechtung innerhalb der Verwaltung garantiert werden und der Service public einen konkreten Nutzen daraus ziehen. Projekte bezüglich Kontakten zwischen Bürgerinnen