Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Vorzüge eines künftigen wertpapierlosen Grundpfandrechtes besonders zu schätzen.

Kreisgrundbuchamt XI: Wenn ich an den Leerlauf mit den Publikationen wegen verlo-

rener Schuldbriefe denke, so war es höchste Zeit, dass Herr Schiesser den papierlosen Schuldbrief gefordert hat. Ebenso nötig ist seine Einführung. Die Kosten könnten den einen oder die andere davon abhalten, den Titel zur Umwandlung einzureichen. Rechtfertigt das Interesse des Kantons nicht, dass diese einmalige Umwandlung gratis gemacht werden könnte?

NKBS: Die Einführung des Registerschuldbriefes wird grundsätzlich begrüsst.

Ebenfalls ist es richtig, den Registerschuldbrief neben dem Papierschuldbrief einzuführen. Dadurch erübrigen sich übergangsrechtliche Probleme.

Wieso wurde Art. 845 ZGB betreffend das Drittpfandverhältnis aufgehoben? Auch im neuen Recht sollten Drittpfandverhältnisse beim Schuldbrief möglich sein. Mitunter entstehen sie in der Praxis nachträglich (vgl. Art. 832 Abs. 1 ZGB).

BsBG: Die Einführung eines Register-Schuldbriefes ist ausdrücklich gewünscht.

Artikel 844

Kantone / Cantons / Cantoni

AR: Im Gegensatz zum jetzigen Art. 843 Abs. 2 ZGB, der den Kantonen ausdrück-

lich ermöglicht, für die Errichtung von Schuldbriefen eine Belastungsgrenze vorzusehen, ist Art. 844 VE-ZGB unklar. So ist unklar, ob die Kantone aufgrund dessen in bisheriger Weise eine Belastungsgrenze beibehalten können oder ob die amtliche Schätzung lediglich eine Orientierungshilfe, beispielsweise für Gläubiger, bilden soll. Beides wird als unnötig beurteilt.

Für die Errichtung von Schuldbriefen sollte auf Bundesebene keine Belastungsgrenze mehr vorgeschrieben sein. Die Folge solcher Belastungsgrenzen sind für die Grundbuchämter immer grösser werdende Probleme v.a. mit ausserkantonalen und vermehrt auch mit ausländischen Banken.

Im Rahmen einer im Kanton Appenzell A.Rh. hängigen Gesetzesrevision wird vorgeschlagen, die im kantonalen Recht vorgeschriebene Belastungsgrenze für Schuldbriefe aufzuheben. Zu dieser Revision läuft gegenwärtig das Vernehmlassungsverfahren.

GL: Angesichts der Aufhebung der Belastungsgrenze und im Sinne einer

Vereinheitlichung sollte dieser Artikel im Gesetz nicht mehr aufgenommen werden. Ist ersatzlos zu streichen

NE: L'estimation officielle des immeubles en vue de la constitution des cédules

hypothécaires n'est pas pratiquée dans le canton de Neuchâtel.

SO: Wir sehen keine Notwendigkeit für eine amtliche Schätzung der Grundstücke

und beantragen die Streichung dieses Artikels.