Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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TI: La norma autorizza i cantoni a prevedere che per la costituzione delle cartelle
ipotecarie sia messa a disposizione una stima ufficiale dei fondi.
Il Consiglio di Stato è del parere che per il Cantone Ticino non sia necessario introdurre siffatta disposizione in un'eventuale normativa d'applicazione della nuova legge e ciò in considerazione del fatto che di regola è il creditore medesimo che farà gli accertamenti necessari nell'ambito della negoziazione del contratto di credito.
UR: Die kantonalrechtliche Belastungsgrenze wurde inzwischen auch im Kanton Uri
abgeschafft. Die Aufhebung des kantonalen Vorbehalts ist deshalb auch im Sinne der Rechtsvereinheitlichung zu unterstützen.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
HEV: Die geltende Möglichkeit zur amtlichen Grundstücksschätzung sowie der
Höchstbelastungsgrenze stellen nach Ansicht des HEV Schweiz einen unnötigen Eingriff in die Vertragsautonomie dar und kommen einer staatlichen Bevormundung der Grundeigentümer im Bereich der Grundstücksbelehnung gleich. Die Aufhebung des kantonalen Vorbehaltes wird vom HEV Schweiz unterstützt. Die Streichung dieses Vorbehalts des kantonalen Rechts im Grundbuchrecht leistet zudem einen Beitrag zur anwenderfreundlicheren Rechtsvereinheitlichung.
SAV: Diese Bestimmung ist ersatzlos zu streichen. Eine amtliche Schätzung hat hier
nichts zu suchen, es ist Sache des Gläubigers, dafür zu sorgen, dass die pfandgesicherte Forderung den Wert des Grundstückes nicht übersteigt. Hierfür genügt eine private Schätzung. Wollen gewisse Kantone die amtliche Schätzung anbieten, so können sie dies auch ohne die Ermächtigung in Art. 844 VE.
SBV: Die vorgesehene Bestimmung ermöglicht, dass der Grundeigentümer eine
Schätzung durch den Kanton beantragen kann. Dies begrüssen wir. Die Möglichkeit der Kantone, eine Neuschätzung in allen Fällen vorzuschreiben, ist hingegen unbedingt zu vermeiden, da damit eine ungewünschte zeitliche Verzögerung einhergeht und unnötige Kosten verursacht werden. In jenen Fällen, in denen der Gläubiger eine ältere Schätzung für überholt ansieht, wird er von sich aus eine Neuschätzung verlangen, ohne dass die Kantone dies explizit vorschreiben.
Begrüssenswert ist der Verzicht auf die Möglichkeit, kantonale Belastungsgrenzen einführen zu können. Die Vereinheitlichung ist diesbezüglich von überwiegendem Interesse.
SNV: Dass die Bestimmungen über eine Belastungsgrenze aufgehoben werden, ist
zeitgemäss. Was allerdings die nun vorgeschlagene Möglichkeit der amtlichen Schätzung bringt, ist nicht ersichtlich.
SwissBanking: Unter dem Aspekt der Vereinheitlichung des Grundpfandrechtes
erachten wir eine weitergehende Aufhebung der kantonalen Legiferierungskompetenz im Grundpfandrecht als unverzichtbar (Streichung von Art. 848 Abs. 2).