Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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einstimmen müssen. Und es ist zu befürchten, dass auch in Zukunft die Diskussionen um die Bedeutung der nebeneinander bestehenden Schuldbriefforderung und der Forderung aus dem Grundverhältnis nicht versiegen werden.
VIV: Die Einführung des papierlosen Schuldbriefes wird vom VIV begrüsst. Somit
kann der Schuldbrief entweder wie bisher als Papierschuldbrief oder als papierloser Registerschuldbrief ausgestaltet sein. Trotzdem behält der Papierschuldbrief seine Funktion als ein zur Zirkulation geeignetes und bestimmtes Wertpapier, das eine Forderung verkörpert und diese grundpfändlich sichert. Mit dem papierlosen Schuldbrief entstehen praktisch keine Ausfertigungskosten, die Kosten des Transports und die damit verbundenen Risiken des Wertpapierverlustes fallen weg und ein Kraftloserklärungsverfahren ist nicht notwendig. Die Wahlmöglichkeit, entweder einen Registerschuldbrief oder einen Papierschuldbrief ausstellen zu lassen, wird vom VIV unterstützt.
VSK: Wie unter den allgemeinen Bemerkungen im Abschnitt A. bereits erwähnt,
erscheint die Einführung eines Registerschuldbriefes, bei dem kein physisches Wertpapier mehr ausgestellt wird, angesichts der damit zumindest längerfristig verbundenen Vorteile und wohl auch unter dem generellen Aspekt der in der Rechtswirklichkeit vielfach bereits praktizierten zunehmenden Entmaterialisierung der Wertpapiere – diese ist ja bekanntlich ebenfalls Gegenstand gesetzgeberischer Aktivitäten – als sinnvoll. Es sollte dabei jedoch unbedingt darauf geachtet werden, dass die sich stellende Thematik der Wertpapiere und deren (künftigen) Erscheinungsformen möglichst aus einer Gesamtsicht heraus betrachtet und behandelt werden.
Dass weiterhin die Variante des Papierschuldbriefes zur Verfügung stehen soll, ist aus heutiger Sicht zu begrüssen. Inwiefern nach einer allfälligen Einführung des Registerschuldbriefs tatsächlich in der Praxis noch Bedarf für Papierschuldbriefe bestehen würde, wird sich zeigen. Keineswegs teilen können wir jedoch die Beurteilung im Vorentwurf, dass die Verpfändung von Schuldbriefen bereits heute an praktischer Bedeutung verloren hat. Bei vielen Kantonalbanken werden die Schuldbriefe nach wie vor zu Sicherungszwecken verpfändet, m.a.W. die Verpfändung von Schulbriefen ist auch heute noch das hauptsächliche Sicherungsinstrument bei der Finanzierung von Liegenschaften.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
GBA OW: Die Einführung des papierlosen Register-Schuldbriefs entspricht einem
Bedürfnis.
Die Aufhebung einer kantonalen Belastungsgrenze bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken schafft in der kleinen Schweiz eine Vereinheitlichung. Hingegen sollte das gewichtige Argument für eine kantonale Belastungsgrenze nicht ungeäussert sein. Kantone mit einer Belastungsgrenze für Schuldbriefe ermöglichen die Ausstellung von Wertpapieren mit effektiv gesichertem Wert.
Grundbuchverwalter AR: Die Einführung eines sog. Register-Schuldbriefes ist aus-
serordentlich zu begrüssen. Gerade im Kanton Appenzell Ausserrhoden, mit seinem völlig überholten, veralteten Pfandrechtswesen und den damit noch bestehenden Unmengen an Grundpfandtiteln (Wertpapiere) in kleinsten Beträgen, die sehr oft nicht mehr auffindbar sind, wissen die Grundbuchverwalter die