Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Gesundheitswesen in etwa übereinstimmen, eine Mehrbelastung der Grundversicherung von 1,1 bis 1,2 Mrd. Franken zur Folge. Das

entspricht einem Prämienanstieg von gegen 10 Prozent. Ein solcher Anstieg ist für die Versicherten nicht tragbar, auch wenn er etappenweise über mehrere Jahre erfolgt.Weiter ist es weder notwendig noch sinnvoll, dass der Wohnkanton seinen Anteil zwingend direkt dem Spital zugute kommen lassen muss. Es sind auch Formen denkbar, wonach vertraglich vorgesehen wird, dass die Kantone ihren Anteil den Versicherern

zukommen lassen, und die Versicherer diesen den Spitälern überweisen. Aus den Erläuterungen auf S. 7 geht hervor, dass der Kanton weiterhin für die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Leistungen wie Lehre und Forschung, Notfalldienste etc. aufkommen muss. Im Gegensatz zu Lehre und Forschung sind die Kosten für die Notfalldienste in Art. 49 Abs. 3 KVG-E nicht aufgezählt. santésuisse ist der Meinung, dass aus dem Gesetz klar hervorgehen muss, dass die Bereitschaftskosten der

Notfalldienste nicht von den Versicherern bezahlt werden. Abatz 3 ist zwingend wie folgt zu ändern: Die Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 werden je zu höchstens 40% vom Versicherer und zu mindestens 60% vom jeweiligen Wohnkanton der versicherten Person übernommen. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital. Die

Vergütungen dürfen keine Kostenanteile für Lehre und Forschung sowie für das Bereithalten der Notfalldienste enthalten. Die Kantone können bestimmen, dass sie weitere Bereiche separat finanzieren.

49 3 Der Verteilschlüssel 60:40 stellt für uns eine absolute Cosama Minimalanforderung dar:

- Bisher betrug die Kostenbeteiligung der Versicherer höchstens 50%. Weshalb sollen die Versicherer von nun an, trotz weiterhin bestehender Überkapazitäten

und Ineffizienz 50% der Kosten übernehmen ;

- Welches sind die 100% die zur Berechnung des Verteilschlüssels beigezogen werden. In Anbetracht der Unsicherheiten über die Definition der 100%, sollte die Verteilung zwischen Versicherer/Staat nicht mit 40/60 fixiert werden, sondern auf maximal 40% für die Versicherer

limitiert werden.

- Im Zusammenhang mit der Berechnung des

Verteilschlüssels sind unnötige gerichtliche Verfahren aufgrund der entstehenden Rechtsunsicherheiten (Berechnung der zu

übernehmenden Kosten) zu befürchten;

- Wie werden Überkapazitäten und Ineffizienz berücksichtigt?

- Die Grundversicherung wird eine erhebliche Mehrbelastung erfahren.

- Die Verteilung der Kosten zwischen Kantonen und Versicherer sollte auf die aktuelle Situation abstellen (Berücksichtigung der Zahlen

betreffend Verteilung der Kosten zwischen Versicherer und Kantonen, zu liefern durch das BAG.

Der Verteilschlüssel 60 (Kanton) : 40 (Versichrer) ist unbedingt

einzubauen. Die Kriterien wie Überkapazität und Ineffizienz sind

zwingend in den Gesetzestext aufzunehmen. Der Artikel ist

entsprechend anzupassen.

49 3 Für eine prämienneutrale Ausgestaltung der kantonalen Beteiligung bei ÖKK stationären Aufenthalten ist der Kostenverteiler auf mindestens 60

(Kanton) : 40 (Krankenversicherer) festzulegen. In Anbetracht der

zusätzlich zu übernehmenden Investitionskosten würde sich aus Sicht der Prämienzahlenden sogar ein Verhältnis von 65 (Kanton) : 35

(Versicherer) aufdrängen.

49 3 Le projet nous paraît équilibré, sans rupture par rapport à la situation AVS actuelle. Les nouvelles compétences accordées au Conseil fédéral nous semblent justifiées, pour autant que l'on voue un soin particulier à la protection des données. La répartition des frais 50 / 50 apporte une précision bienvenue. Nous craignons toutefois qu'un passage au système