Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 113Fedlex · Rapport sur les résultats
Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Gesundheitswesen in etwa übereinstimmen, eine Mehrbelastung der Grundversicherung von 1,1 bis 1,2 Mrd. Franken zur Folge. Das
entspricht einem Prämienanstieg von gegen 10 Prozent. Ein solcher Anstieg ist für die Versicherten nicht tragbar, auch wenn er etappenweise über mehrere Jahre erfolgt.Weiter ist es weder notwendig noch sinnvoll, dass der Wohnkanton seinen Anteil zwingend direkt dem Spital zugute kommen lassen muss. Es sind auch Formen denkbar, wonach vertraglich vorgesehen wird, dass die Kantone ihren Anteil den Versicherern
zukommen lassen, und die Versicherer diesen den Spitälern überweisen. Aus den Erläuterungen auf S. 7 geht hervor, dass der Kanton weiterhin für die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Leistungen wie Lehre und Forschung, Notfalldienste etc. aufkommen muss. Im Gegensatz zu Lehre und Forschung sind die Kosten für die Notfalldienste in Art. 49 Abs. 3 KVG-E nicht aufgezählt. santésuisse ist der Meinung, dass aus dem Gesetz klar hervorgehen muss, dass die Bereitschaftskosten der
Notfalldienste nicht von den Versicherern bezahlt werden. Abatz 3 ist zwingend wie folgt zu ändern: Die Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 werden je zu höchstens 40% vom Versicherer und zu mindestens 60% vom jeweiligen Wohnkanton der versicherten Person übernommen. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital. Die
Vergütungen dürfen keine Kostenanteile für Lehre und Forschung sowie für das Bereithalten der Notfalldienste enthalten. Die Kantone können bestimmen, dass sie weitere Bereiche separat finanzieren.
49 3 Der Verteilschlüssel 60:40 stellt für uns eine absolute Cosama Minimalanforderung dar:
- Bisher betrug die Kostenbeteiligung der Versicherer höchstens 50%. Weshalb sollen die Versicherer von nun an, trotz weiterhin bestehender Überkapazitäten
und Ineffizienz 50% der Kosten übernehmen ;
- Welches sind die 100% die zur Berechnung des Verteilschlüssels beigezogen werden. In Anbetracht der Unsicherheiten über die Definition der 100%, sollte die Verteilung zwischen Versicherer/Staat nicht mit 40/60 fixiert werden, sondern auf maximal 40% für die Versicherer
limitiert werden.
- Im Zusammenhang mit der Berechnung des
Verteilschlüssels sind unnötige gerichtliche Verfahren aufgrund der entstehenden Rechtsunsicherheiten (Berechnung der zu
übernehmenden Kosten) zu befürchten;
- Wie werden Überkapazitäten und Ineffizienz berücksichtigt?
- Die Grundversicherung wird eine erhebliche Mehrbelastung erfahren.
- Die Verteilung der Kosten zwischen Kantonen und Versicherer sollte auf die aktuelle Situation abstellen (Berücksichtigung der Zahlen
betreffend Verteilung der Kosten zwischen Versicherer und Kantonen, zu liefern durch das BAG.
Der Verteilschlüssel 60 (Kanton) : 40 (Versichrer) ist unbedingt
einzubauen. Die Kriterien wie Überkapazität und Ineffizienz sind
zwingend in den Gesetzestext aufzunehmen. Der Artikel ist
entsprechend anzupassen.
49 3 Für eine prämienneutrale Ausgestaltung der kantonalen Beteiligung bei ÖKK stationären Aufenthalten ist der Kostenverteiler auf mindestens 60
(Kanton) : 40 (Krankenversicherer) festzulegen. In Anbetracht der
zusätzlich zu übernehmenden Investitionskosten würde sich aus Sicht der Prämienzahlenden sogar ein Verhältnis von 65 (Kanton) : 35
(Versicherer) aufdrängen.
49 3 Le projet nous paraît équilibré, sans rupture par rapport à la situation AVS actuelle. Les nouvelles compétences accordées au Conseil fédéral nous semblent justifiées, pour autant que l'on voue un soin particulier à la protection des données. La répartition des frais 50 / 50 apporte une précision bienvenue. Nous craignons toutefois qu'un passage au système