Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
auf grosses Unverständnis.
Wir können uns nun des Eindrucks nicht erwehren, dass der Entwicklung noch Vorschub leisten möchte. Das Stichwort lautet ,, Tarifschutz". Dazu möchten wir folgendes ausführen: Das Bundesgericht hat bis jetzt die ,,Austauschbefugnis" zwischen den Leistungen aus der
Grundversicherung und den Leistungen, für welche die
Zusatzversicherung aufkommt, stets bejaht. Dies heisst mit anderen Worten, dass bei einem halbprivaten oder privaten Aufenthalt im Spital dieses der Zusatzversicherung der Patientin oder des Patienten den vollen, marktwirtschaftlich gerechtfertigten Preis der Leistungen
verrechnet. Die Grundversicherung bezahlt aber trotzdem den tieferen, staatlich festgesetzten bzw. zumindest staatlich genehmigten Preis der Leistungen gemäss KVG. Damit vermindert sich der Anteil, der
schlussendlich von der Zusatzversicherung übernommen werden muss. Mit anderen Worten hat der Versicherte auch dann Anspruch auf die Leistungen aus der Grundversicherung, wenn er sich in einer höheren Klasse behandeln lässt. Damit ist die Geltendmachung des Tarifschutzes dann ausgeschlossen, wenn die Patientin oder der Patient über eine entsprechende Zusatzversicherung verfügt. Der Botschaft 2A des
Bundesrats zur Spitalfinanzierung Iässt sich zwar entnehmen, dass die Zusatzversicherung in öffentlichen und öffentlich subventionierten
Spitälern jene Leistungen deckt, welche nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind (vgl. S. 15): ,,Dies sind insbesondere der zusätzliche Komfort beim Aufenthalt im Ein- oder Zweibettzimmer und die Möglichkeit der freien Arztwahl. " Damit bleibt aber offen, ob eine Abgrenzung zwischen Grundversicherung und Zusatzversicherung notwendig ist oder nicht. Würde inskünftig die Austauschbefugnis verneint, so würde auch im stationären Bereich der Tarifschutz unabhängig davon gelten, ob sich der Versicherte halbprivat oder privat behandeln lassen möchte.
Die Leistungen der Grundversicherung müssten gegenüber den
Leistungen der Zusatzversicherung abgegrenzt werden. Dies wiederum ist eine Fiktion, weil der Standard der Leistungserbringung gemäss KVG weder bezüglich Spitalkomfort (Anzahl Betten, Grösse und Ausstattung der Zimmer) noch was die Anforderungen an den Arztkomfort anbelangt in der Grundversicherung definiert wird. In letzter Konsequenz könnte die Berufung auf Tarifschutz dazu führen, dass der Versicherte zwar eine höhere Prämie bezahlt (Zusatzversicherung), dafür aber im KVG-Spital nichts erhält, weil die Leistungen zum Preis der Grundversicherung erbracht werden müssen. Damit wäre die privatärztliche Tätigkeit im KVG-Spital gestorben.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die heute teilweise angebotenen Zusatzversicherungen nicht immer diejenigen Leistungen beinhalten, die eigentlich inbegriffen sein müssten (z.B. Listen, mit denen die Spitalwahl im Vergleich zur Grundversicherung verkleinert wird). Auch in diesem Fall muss die Prämie für eine nicht ausreichende Gegenleistung bezahlt werden. Die qualifiziertesten Fachärzte würden bei Aufhebung der Austauschbefugnis aus den öffentlichen Spitälern abwandern, im Privatspital in den Ausstand treten und nur noch private Patientinnen behandeln. Diese Privatpatienten müssten den Marktpreis bezahlen,
würden aber aus der Grundversicherung nichts mehr erhalten. Wird die Komplementarität zwischen Grundversicherung und Zusatzversicherung im stationären Bereich aufgegeben, so hätte dies zur Folge, dass die Zweiklassenmedizin, die heute in abgeschwächter und damit sozialverträglicher Form bereits vorhanden ist, wesentlich verstärkt würde.
49 5 Art. 48 regelt die Situation mit den Ärzten. In Art. 49 ist somit nicht SRK ersichtlich, ob die Arztleistungen über Art. 48 oder Art. 49 gelöst werden sollen. Die Arztleistungen sollten jedoch gemäss Art. 48 finanziert
werden, da dadurch auch das Belegarztsystem abgedeckt ist. Antrag: Mit