Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
eine transparente externe Vergleichbarkeit von Leistungen. Das Ein-
sichtsrecht der Versicherer in die Führungsinstrumente bedeutet eine
Ungleichbehandlung von Spitälern als Leistungserbringer und Versiche-
rern als Kostenträger zu Ungunsten der Spitäler. Damit entstehen unge-
rechte Ausgangssituationen der Vertragsparteien, wenn Kostenträger
und Leistungserbringer Preisverhandlungen führen.
Antrag: Abs. 7 streichen.
49 7 Ein Vergleich der Wirtschaftlichkeit der Spitäler aufgrund einer VSAO
Kostenrechnung ohne Berücksichtigung des Outcome der erbrachten
Leistungen resp. Behandlungen greift zu kurz. Zur Qualitätssicherung
fordern wir die Erhebung von Outcome-Daten. Sie sollen dazu dienen,
die Qualität der erbrachten Leistungen zu messen und die Spitäler auch
hinsichtlich des erreichten Outcome zu vergleichen. Die Neuordnung der Spitalfinanzierung ist zudem wissenschaftlich zu begleiten.
49 7 Solange keine Behandlungs- und Qualitätsstandards vorgesehen sind, SRK
können keine echten und reellen Wirtschaftlichkeitsvergleiche
vorgenommen werden. Dasselbe gilt auch für den Einbezug der
Investitionskosten. Antrag: ... insbesondere führen sie auf den
Grundsätzen von Art. 49, Abs. 1 .... . ..
49 7 Wir begrüssen eine betriebswirtschaftlich gestützte Betriebsführung der PULSUS
Spitäler. Es ist jedoch nicht unsere Aufgabe, sich zu den Einzelheiten zu äussern.
49 7 Das Dateneinsichtsrecht zugunsten der Versicherer ist von grosser santé-
Bedeutung. Noch besser wäre es, die Daten zur Durchführung von suisse Simulationen, Plausibilisierungen und Berechnungen elektronisch zu
übermitteln.
49 8 Unseres Erachtens ebenfalls obsolet. Entscheidend wird künftig nicht AG
mehr sein, welche Kosten die Leistungserbringer haben, sondern welche Preise Kanton und Versicherer mit den Leistungserbringern aushandeln.
49 8 Sobald die dual-fixe Leistungsfinanzierung praktiziert wird, werden SO
unseres Erachtens Betriebsvergleiche überflüssig. Einzig Preisvergleiche für vergleichbare resp. identische Spitalleistungen sind dann noch nötig.
Die dual-fixe Leistungsfinanzierung bringt eine wesentliche und
nachhaltige Verbesserung der Preis-Leistungstransparenz. Das
Kostenmanagement wird bei der dual-fixen Leistungsfinanzierung
richtigerweise den Spitälern überlassen. Entweder schaffen diese es,
ihre Leistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen (d.h. auch zu
wettbewerbsfähigen Kosten) zu erbringen und an die Patientinnen und
Patienten „zu bringen“, oder sie werden Defizite einfahren. Es ist dann
den Kantonen überlassen, ob sie diese Spitäler aus politischen und
wirtschaftlichen Gründen zusätzlich zur dual-fixen Leistungsabgeltung
mit zusätzlichen Mitteln unterstützen und „Strukturerhalt“ betreiben
wollen. Im heutigen Wirtschaftsleben nimmt der informierte Konsument
auch keine Betriebsvergleiche vor; er vergleicht lediglich die von ihm für
einen allfälligen Kauf in Betracht gezogenen Produkte und
Dienstleistungen.
49 8 E necessario definire su quale base saranno effettuate le comparazioni TI
fra ospedali. Riteniamo indispensabile che gli istituti siano paragonati in
funzione di parametri standardizzati ben definiti, come la grandezza del-
l'ospedale (numero di letti, per esempio), il tipo di prestazioni of-
ferte,...Questo articolo dovrebbe essere ulteriormente approfon-
dito.Rendiamo inoltre attenti alla traduzione dell'articolo: "...gli assicura-
tori possono disdire la convenzione secondo ..." (e non "denunciare" co-
me menzionato nel testo).
49 8 H+ lehnt eine Verordnung von Betriebsvergleichen ab. Wie bereits oben H+
dargestellt, schafft eine national einheitliche Leistungsnomenklatur die
Basis für eine externe Vergleichbarkeit von Betrieben. Wie diese
definierten Leistungen im Betrieb selber bereitgestellt werden, liegt in der unternehmerischen Verantwortung der Betriebe selber. Die