Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

höhere Selbstbeteiligung (20%) anwenden dürfen, welche in ihrem Tätigkeitsgebiet vorhandene Managed Care-Versorgungsmodelle anbieten. Die Versicherten in

Managed Care-Versorgungsmodellen profitieren dann von einem reduzierten

Selbstbehalt von 10%. Für die Versicherer sind die Anreize weiterhin marginal,

Managed Care vermehrt anzubieten. Die Versichertenstatistik belegt, dass Managed Care unter den Versicherten bis heute unpopulär ist. Die Versicherer zielen jedoch darauf ab, Produkte anzubieten, die für die Versicherten attraktiv sind! Wir beantragen deshalb, dass alle Managed Care-Versorgungsmodelle von Versicherern, welche im Versorgungsgebiet der Netzwerke tätig sind, unter Vertrag genommen werden müssen.. Der erläuternde Bericht beschränkt sich auf die Behauptung, dass nach Aufhebung des Kontrahierungszwang die Attraktivität von Managed Care-VersorgungsmodeIlen unter den Leistungserbringern zunehmen werde. Gerade die Verknüpfung dieser Vorlage mit der Vorlage 'Vertragsfreiheit' bringt enorme Umsetzungsprobleme mit sich. Die Vorlage 'Vertragsfreiheit', die wir in dieser Form strikte ablehnen, führt zu einer Begrenzung der absoluten Anzahl Leistungserbringer. In einer ersten Phase gilt die aktuelle Anzahl an Leistungserbringern als Maximalgrenze, die später noch gesenkt werden kann. Um also ein integriertes Netzwerk zu gründen, müssten am selben Ort gleichzeitig mehrere Leistungserbringer verschiedener Fachrichtung aufhören, was unwahrscheinlich ist.

Umgekehrt würde die Neuschaffung eines Netzwerkes verlangen, dass bisherige

Praxen nicht übergeben werden können, weil die Zahlstellennummern für das Netzwerk benötigt werden. Sollte die Vertragsfreiheit effektiv eingeführt werden, beantragen wir, dass diejenigen Leistungserbringer, welche sich in Managed Care-

Versorgungsmodellen engagieren, von den Versicherern unter Vertrag genommen werden müssen. Wir sind davon überzeugt, dass für eine nachhaltige Förderung von Managed Care-Versorgungsmodellen die Integration von jüngeren Leistungserbringern von zentraler Bedeutung ist, da diese aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit speziell

qualifiziert sind, in einem Behandlungsteam interdisziplinär und

fachbereichsübergreifend zu arbeiten. Realistischerweise ist nicht davon auszugehen, dass Leistungserbringer, welche bisher in eigener Praxis tätig waren, sich in grossem Stil in Managed Care-Versorgungsmodellen engagieren werden. Gerade aber die Vorlage 'Vertragsfreiheit' würde bei einer Umsetzung faktisch zu einer Fortführung des

Zulassungsstopps führen. Damit wird dem grössten Teil der jüngeren Leistungs-

erbringer die Möglichkeit entzogen, sich in Managed Care-Versorgungsmodellen zu engagieren, da die bisherige Verbreitung von Managed Care-Modellen zu marginal ist. Wir beantragen deshalb, dass im Falle einer Aufhebung des Kontrahierungszwangs Leistungserbringer Anspruch auf einen Zulassungsvertrag mit allen Versicherern haben, wenn sie mindestens 20% ihrer Leistungen in einem Managed Care-

VersorgungsmodeII erbringen. Diese Leistungserbringer dürfen zudem nicht an die von den Kantonen festgelegten Höchstzahlen angerechnet werden. Aus der Vorlage sowie dem erläuternden Bericht geht nicht klar hervor, wer gegenüber den Versicherern jeweils Vertragspartner ist. Wir fordern, dass Verträge im Rahmen von Managed Care stets zwischen Netzwerken und Versicherern vereinbart werden und keinesfalls zwischen einzelnen Leistungserbringern und Versicherern. Dies muss im Gesetzestext unmissverständlich formuliert werden. Verträge zwischen einzelnen Leistungserbringern und den Versicherern im Rahmen von Managed Care-Versorgungsmodellen sind nicht praktikabel, da Netzwerke sich selbst organisieren sollten und "verordnete"

Zusammenschlüsse von Leistungserbringern die beabsichtigten Effekte nicht werden erbringen können.

Positiv hervorzuheben ist, dass auf den Zwang für die Krankenversicherer, COSAMA entsprechende Versicherungsmodelle anzubieten verzichtet wird.

Der Stossrichtung des Bundesrates, vermehrt Anreize für den Beitritt zu Netzwerken ÖKK etc. zu schaffen, ist grundsätzlich beizupflichten. Zuzustimmen ist ebenfalls, dass sowohl der Beitritt der Versicherten wie auch das Angebot der Versicherer freiwillig ist. Neben der Ausgestaltung der Versorgungsnetze und der Prämienverbilligung für die Versicherten verzichtet der Bundesrat jedoch darauf, in der Neuregelung Anreize für die Versicherer zu schaffen, diese Systeme zu entwickeln und zu fördern. Letztendlich ist trotz der Vorschläge des Bundesrates der Krankenversicherer zur Wahrung der

Konkurrenzfähigkeit immer noch darauf angewiesen, dass er junge und gesunde

Versicherte akquiriert und konsequent und systematisch anwirbt. Doch die Managed