Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

geniessen. santésuisse verlangt deshalb, dass nur noch ein gewisser Betrag

kassenpflichtig ist. Mit dem von der Krankenkasse vergüteten Betrag könnte der

Versicherte das billigste Arzneimittel (in der Regel ein Generikum) bezahlen. Möchte er ein teureres Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff kaufen, muss er die Differenz selber bezahlen. Damit wird erreicht, dass der Einfluss der Pharmaindustrie auf die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte gemindert und die Generikaabgabe gefördert wird. Patientinnen und Patienten erhalten weiterhin das für sie geeignetste Medikament ohne Qualitätseinbussen.

Bei der Umsetzung ist der Kommunikation an die versicherten Personen grosse Beachtung zu schenken.

Antrag:

Art. 25 Abs. 2 lit. b ist wie folgt zu ändern:

die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der

Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;

Ein Art. 25 Abs. 2 lit. bbisist neu zu formulieren:

die abgegebenen Arzneimittel, welche die Wirkstoffe enthalten, welche von Ärzten und Ärztinnen oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von

Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordnet wurden; bei mehreren Arzneimitteln mit demselben Wirkstoff übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Regel nur die Kosten des preisgünstigsten Arzneimittels;

Art. 25 Abs. 2 lit. h ist wie folgt zu ändern:

die Leistungen der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe bbisverordneten Arzneimitteln.

Ergänzung von Art. 49 KVG-E

Man darf davon ausgehen, dass dank den integrierten Versorgungsnetzen Einsparungen im stationären Bereich erzielt werden (Verkürzung der stationären Behandlung, Verlagerung in den ambulanten Bereich). Deshalb sollen die Kantone - bis zur

Einführung der monistischen Spitalfinanzierung - einen Teil der Einsparungen bei den Spitalsubventionen, welche die integrierten Versorgungsnetze für sie erzielen, an die Netze weiter geben.

Antrag:

Art. 49 KVG-E (Spitalfinanzierungsvorlage) soll wie folgt ergänzt werden.

3 bis Bei stationären Leistungen für Versicherte in besonderen Versicherungsformen gemäss Art. 41c richten die Kantone anteilsmässig einen Betrag an das integrierte Versorgungsnetz aus. Dieser Betrag orientiert sich an den Einsparungen, welche durch die Steuerung im Versorgungsnetz auch für den Kanton erzielt werden konnte. Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest.

Notwendige Ergänzung von weiteren KVG-Bestimmungen

Ergänzung zu Art. 64 Abs. 2 KVG-E

Im Revisionspaket 1D wird vorgesehen, den Selbstbehalt auf 20% zu erhöhen. Der Versicherer soll die Möglichkeit erhalten, die besonderen Versicherungsmodelle

gemäss Art. 41a – 41c KVG-E attraktiver zu gestalten, indem er die Kostenbeteiligung für diese Modelle herabsetzt.

Antrag:

Art. 64 Abs. 2 KVG-E soll mit einen neuen Abs. 2bis ergänzt werden

Diese Kostenbeteiligung besteht aus:

a. einem festen Jahresbetrag (Franchise); und

b. 20 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt).

2bis Die Krankenversicherer können die Kostenbeteiligung für Leistungen herabsetzen, welche im Rahmen von Art. 41a – 41c erbracht werden.

Eidgenössische Rekurskommission für die Spezialitätenliste

Art. 90 KVG sieht vor, dass Verfügungen des BSV über die Aufnahme in die SL der Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die SL unterliegen. Das EVG hat am 3. Mai 2001 entschieden, dass die Krankenkassen nicht legitimiert sind, gemäss Art. 90 KVG Beschwerde zu führen. Im Konkreten Fall ging es um die Aufnahme von Xenical in die SL. Aus der Praxis des EVG ergibt sich nun, dass zwar die Hersteller von Arzneimitteln die Nicht-Aufnahme eines ihrer Arzneimittel mit der Beschwerde bei der Rekurskommission anfechten können, dass den Krankenkassen aber das gleiche Recht