Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Versorgungsnetz", welche nun anstelle des bisher verwendeten Bergriffes "Besondere Versicherungsformen" verwendet werden soll. Der neue Begriff dient einer Verschleierung der effektiven Situation. Dafür legen die Ausführungen in Ziffer 2.1 (Stossrichtung), Abs. 1, deutlich Zeugnis ab.
Die Einschränkung der Wahlfreiheiten soll gegenüber dem mündigen Bürger verschleiert werden, was wir nicht stützen können.
41c 1 L’es modèles alternatifs d'assurance ne doivent avoir aucun caractère de SSPO contrainte. Tant les prestataires que les assurés et les assureurs doivent y adhérer librement parce qu'ils sont convaincus que c'est un bon système. L’e citoyen suisse reste profondément attaché à son médecin et à son pharmacien, en qui il a confiance, et doit pouvoir garder cette liberté de choix que la LAMal lui garantit. L’a révision partielle respecte ce libre choix. Nous nous opposerions à toute mesure discriminatoire dont l'un ou l'autre de nos confrères pourrait être la cible suite à une décision politique. Nous louons l'objectif visé de fournir des traitements de qualité grâce à la collaboration de tous les participants.
41c 1 Der vorgeschlagenen Form von Managed Care Modellen steht der SVGB SVGB jedoch auch kritisch gegenüber, insbesondere was die
Budgetverantwortung durch die Ärzte betrifft. Es besteht die Gefahr, dass ärztliche Leistungen durch das Netz angeboten, Leistungen in den
Bereichen der Pflege und der Therapie (Ergotherapie,
Ernährungsberatung) hingegen billig eingekauft werden. Die Qualität der eingekauften Leistungen wird mit der vorliegenden Vorlage nicht
sichergestellt. Es wäre z. B. in vielen Kantonen ohne weiteres möglich,
dass das Netzwerk Laien anstellt oder beauftragt, die Pflege zu Hause durchzuführen. Der Anreiz durch Prämienverbilligungen für Personen, die sich einem Netzwerk anschliessen, darf nicht zur Diskriminierung chronisch kranker Menschen führen. Die vorgeschlagene Lösung wird in ihrer Unverbindlichkeit jedoch zu keiner Förderung von Managed Care
Modellen führen und das ursprünglich Ziel dieser Versicherungsformen, einen Beitrag zur Kostensenkung zu leisten, kann so nicht erreicht
werden. Wenn diese Konzepte ein Beitrag zur Kostenlenkung und -
senkung unter Wahrung der Qualitätssicherheit leisten müssen, braucht es mehr Verbindlichkeit. Das heisst beispielsweise, dass solche Modelle von den Versicherern flächendeckend angeboten werden müssten. Grundsätzlich ist das Thema Managed Care Modelle in Zusammenhang mit der Aufhebung des „Vertragszwangs“ anzugehen.
41c 1 Es geht nicht eindeutig hervor, wer Vertragspartner der Versicherer ist. Wir VSAO erachten es als zwingend, dass dies das Netzwerk und nicht einzelne Leistungserbringer im Netzwerk sind. Wir beantragen, den Gesetzestext wie folgt zu ergänzen: "Der Vertrag wird zwischen den Versicherern und der Gruppe von Leistungserbringern, nicht jedoch mit den einzelnen Leistungserbringern, geschlossen." Weiter beantragen wir, die Inhalte des Vertrags, der ja zwischen Versicherer und Netzwerk geschlossen wird,
entsprechend den im erläuternden Bericht erwähnten Empfehlungen der Expertengruppe wirklich auf das Notwendige zu beschränken und
insbesondere Elemente wie die Regelung des Informationsaustausches und der Qualitätssicherung zu streichen. Die ergänzenden Elemente sind Bestandteil der Vereinbarungen zwischen den einzelnen
Leistungserbringern im Netzwerk, keinesfalls jedoch zwischen dem
Netzwerk und den Versicherern.
41c 1 santésuisse erachtet die vorliegende Definition als ungenau. Die vor- santégeschlagene Formulierung könnte fälschlicherweise dazu führen, dass suisse man annehmen würde, nur die am Zusammenschluss beteiligten
Leistungserbringer könnten Behandlungen vornehmen. Es sollen aber auch externe Leistungserbringer auf Veranlassung Leistungen vornehmen können.
Antrag:
Abs. 1 soll wie folgt geändert werden: