Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
sollte nicht im Zuge dieser Revision eine fundamentale
Machtverschiebung zu Gunsten der Krankenkassen stattfinden.
Vergütungsform: Gemäss dem erläuternden Bericht zu Art. 41 c Abs. 2 soll die Capitation als grundsätzliche Vergütungsform der MCO im Gesetz verankert werden, ohne dass diese Formulierung dann ausdrücklich auch im Gesetzestext aufgenommen wird. Unserer Meinung nach ist die
Capitation tatsächlich eine sinnvolle Vergütungsform in MCO. Das Gesetz sollte aber auch andere Vergütungsformen zulassen, um den Handlungsspielraum der Akteure nicht von vornherein einzuengen. Im Sinne einer konsequenten Umsetzung der Wettbewerbsidee muss die Aushandlung (Höhe und Art) des Vergütungssystems den Verragspartnern überlassen werden.
Vorschlag:
Wie oben erläutert muss im Gesetz eine zwischen Versicherern und Leistungserbringern geteilte Budgetverantwortung festgeschrieben
werden. Zudem fordern wir, dass gemäss Gesetz neben der im
erläuternden Bericht als grundsätzliche Vergütungsform der MCO
festgehaltene Capitation auch andere Vergütungsformen wie z.B.
Einzelleistungen möglich sein müssen, um den Handlungsspielraum der Akteure nicht von vornherein einzuengen und um kostenintensiven
Behandlungen wie Transplantationen und speziellen Krebsbehandlungen Rechnung zu tragen. Der Absatz 2 sollte folglich ergänzt werden durch folgenden Satz: „Neben der Capitation sind auch andere Vergütungsformen möglich.“
41c 2 Enfin, il ne faut pas perdre de vue que si un assureur ou un fournisseur de FER
prestations met en avant ses intérêts financiers et qu'il conclut des
contrats uniquement sur la base de critères de coûts, la qualité des soins médicaux risque d'en pâtir.
41c 2 Le réseau supportant le risque financier, il est indispensable qu'une re- FRC
marque soit introduite afin que les malades chroniques et coûteux ne soient pas exclus du système.
41c 2 Der Geltungsbereich der Budgetverantwortung wird hier auf das SAGV
Obligatorium beschränkt. Entspricht dies der Realität der Behandlungsprozesse gemäss Abs. 3? Oder ist damit gemeint, dass im
Überobligatorium volle vertragliche Gestaltungsfreiheit herrscht? Ist es richtig, dass sich die Budgetverantwortung nur auf die Leistungserbringer bezieht und damit die Versicherer von der Verantwortung für die
Angemessenheit der Behandlung entbindet?
Vorschlag zu letztem Satz von Abs. 2:
Ändern: "Die Budgetverantwortung der Leistungserbringer und die
Kostenübernahmepflicht der Versicherer hat sich unter Vorbehalt des Ermessensspielraumes von Art. 3 auf alle Pflichtleistungen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu beziehen".
41c 2 Um der mit Budgetverantwortung assoziierten Gefahr der Unterversorgung SKS
oder der befürchteten Rationierung durch Ärztlnnen vorzubeugen, muss die Budgetverantwortung nicht dem einzelnen Hausarzt, sondern einem Netzwerk übertragen werden. Die Budgetverantwortung wird gemeinsam mit dem Versicherer und damit via Prämie mit dem Versicherten getragen (Verlust- und Gewinnteilung mit dem Versicherer, wie es schon heute in den meisten Verträgen der Fall ist). Notwendig ist ein Qualitätsmonitoring mit Publikation der Resultate, um allfällige Rationierung oder Risikoselektion zu verhindern.
41c 2 Cet alinéa est très problématique. Les fournisseurs de prestations cons- FMH
cients de leurs responsabilités de santé publique devraient pouvoir avoir accès aux données économiques les concernant et en discuter sur un plan partenarial avec les assureurs de manière à pouvoir procéder à des pesées d’intérêt et développer une optimisation des stratégies de prise en charge d’un commun accord. Mais cela n’a rien à voir avec la couverture financière des soins médicaux en tant que telle, et encore moins avec une