Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

sollte nicht im Zuge dieser Revision eine fundamentale

Machtverschiebung zu Gunsten der Krankenkassen stattfinden.

Vergütungsform: Gemäss dem erläuternden Bericht zu Art. 41 c Abs. 2 soll die Capitation als grundsätzliche Vergütungsform der MCO im Gesetz verankert werden, ohne dass diese Formulierung dann ausdrücklich auch im Gesetzestext aufgenommen wird. Unserer Meinung nach ist die

Capitation tatsächlich eine sinnvolle Vergütungsform in MCO. Das Gesetz sollte aber auch andere Vergütungsformen zulassen, um den Handlungsspielraum der Akteure nicht von vornherein einzuengen. Im Sinne einer konsequenten Umsetzung der Wettbewerbsidee muss die Aushandlung (Höhe und Art) des Vergütungssystems den Verragspartnern überlassen werden.

Vorschlag:

Wie oben erläutert muss im Gesetz eine zwischen Versicherern und Leistungserbringern geteilte Budgetverantwortung festgeschrieben

werden. Zudem fordern wir, dass gemäss Gesetz neben der im

erläuternden Bericht als grundsätzliche Vergütungsform der MCO

festgehaltene Capitation auch andere Vergütungsformen wie z.B.

Einzelleistungen möglich sein müssen, um den Handlungsspielraum der Akteure nicht von vornherein einzuengen und um kostenintensiven

Behandlungen wie Transplantationen und speziellen Krebsbehandlungen Rechnung zu tragen. Der Absatz 2 sollte folglich ergänzt werden durch folgenden Satz: „Neben der Capitation sind auch andere Vergütungsformen möglich.“

41c 2 Enfin, il ne faut pas perdre de vue que si un assureur ou un fournisseur de FER

prestations met en avant ses intérêts financiers et qu'il conclut des

contrats uniquement sur la base de critères de coûts, la qualité des soins médicaux risque d'en pâtir.

41c 2 Le réseau supportant le risque financier, il est indispensable qu'une re- FRC

marque soit introduite afin que les malades chroniques et coûteux ne soient pas exclus du système.

41c 2 Der Geltungsbereich der Budgetverantwortung wird hier auf das SAGV

Obligatorium beschränkt. Entspricht dies der Realität der Behandlungsprozesse gemäss Abs. 3? Oder ist damit gemeint, dass im

Überobligatorium volle vertragliche Gestaltungsfreiheit herrscht? Ist es richtig, dass sich die Budgetverantwortung nur auf die Leistungserbringer bezieht und damit die Versicherer von der Verantwortung für die

Angemessenheit der Behandlung entbindet?

Vorschlag zu letztem Satz von Abs. 2:

Ändern: "Die Budgetverantwortung der Leistungserbringer und die

Kostenübernahmepflicht der Versicherer hat sich unter Vorbehalt des Ermessensspielraumes von Art. 3 auf alle Pflichtleistungen der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu beziehen".

41c 2 Um der mit Budgetverantwortung assoziierten Gefahr der Unterversorgung SKS

oder der befürchteten Rationierung durch Ärztlnnen vorzubeugen, muss die Budgetverantwortung nicht dem einzelnen Hausarzt, sondern einem Netzwerk übertragen werden. Die Budgetverantwortung wird gemeinsam mit dem Versicherer und damit via Prämie mit dem Versicherten getragen (Verlust- und Gewinnteilung mit dem Versicherer, wie es schon heute in den meisten Verträgen der Fall ist). Notwendig ist ein Qualitätsmonitoring mit Publikation der Resultate, um allfällige Rationierung oder Risikoselektion zu verhindern.

41c 2 Cet alinéa est très problématique. Les fournisseurs de prestations cons- FMH

cients de leurs responsabilités de santé publique devraient pouvoir avoir accès aux données économiques les concernant et en discuter sur un plan partenarial avec les assureurs de manière à pouvoir procéder à des pesées d’intérêt et développer une optimisation des stratégies de prise en charge d’un commun accord. Mais cela n’a rien à voir avec la couverture financière des soins médicaux en tant que telle, et encore moins avec une