Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

sorgungsnetze einstellen. Dieser Artikel ist entsprechend anzupassen.

56 3bis Mit grossem Vorbehalt Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP

Es stellt sich die Frage, wie man z.B. die Finanzierung der Weiter-

ausbildung an Leistungserbringer rückvergüten will. Nach Ansicht der

SVP ist dies ein typischer Fall von Überreglementierung!

56 3bis Die Zuweisung der nicht persönlich zuzuordnenden Vergünstigungen an economie-

die gemeinsame Einrichtung der gesamten Versicherungsgemeinschaft suisse könnte im Widerspruch zur Förderung besonderer Versicherungsformen

stehen. Eine zweckbezogene Verteilungsregel wäre vorzuziehen. Wir

schlagen deshalb vor, Vergünstigungen, die nicht einzelnen

Versicherten zugeordnet werden können, anstatt wie im

Gesetzesentwurf vorgesehen an die gemeinsame Einrichtung nach

Artikel 18 weiterzugeben, zumindest teilweise den Netzwerken zu

überlassen. Nur so erhalten die Netzwerke einen Anreiz, sich

kosteneffizient zu verhalten. Der Satz dieses Absatzes muss deshalb

lauten: …“…, sind zumindest teilweise zu Gunsten des Netzwerkes

weiter zu geben.“

56 3bis Préciser que les avantages financiers octroyés aux hôpitaux et même à FRC

des médecins lors de commande de médicaments soient transmis à

l'Institution commune.

56 3bis Nicht verwendete Vergünstigungen: Die Zuweisung der nicht persönlich SAGV

zuzuordnenden Vergünstigungen an die Gemeinsame Einrichtung der

gesamten Versicherungsgemeinschaft könnte im Widerspruch zur

Förderung besonderer Versicherungsformen und von

Netzwerkstrukturen stehen. Eine zweckbezogenere Verteilungsregel

wäre vorzuziehen.

Vorschlag: Prüfen einer Ergänzung im Sinne "Vergünstigungen nach

Abs. 3 sind dann ..... weiterzugeben, wenn dem Grundsatz von Art. 32

Abs. 1 entsprechende, ausführungsreife Verwendungsmöglichkeiten

zugunsten der Versichertengemeinschaft der betreffenden besonderen

Versicherungsform fehlen".

56 3bis Diesen Zusatz zu Absatz 3 lehnen wir ab. Dass die gemäss Artikel 18 APA

KVG Gemeinsame Einrichtung mit nicht individuell verteilbaren

Vergünstigen gespiesen werden können soll, ist nachvollziehbar und

wohl auch sachgerecht. Wenn fortan aber, wie im Kommentar

vorgesehen, beispielsweise der Besuch von Weiter-

bildungsveranstaltungen und Kongressen, für die seitens der Phar-

mafirmen eine angemessene und verhältnismässige Einladung

ausgesprochen wurde, zu Zahlungen in die gemeinsame Einrichtung

führen soll, so ist dieser Zusatz verfehlt. Wir lehnen eine diesbezügliche

Regelung deshalb ab.

56 3bis On voit mal comment des avantages peuvent être reportés sur FMH

l’Institution commune plutôt que sur l’assureur. Cela demande clarifica-

tion.

56 3bis Nach langen Diskussionen zwischen BSV, Versicherern, Swissmedic GSASA

und Leistungserbringern ist allgemein anerkannt und akzeptiert worden,

dass die über Pauschalen finanzierte Spitäler die Rabatte nach Gesetz

weitergeben, wenn diese in die Betriebsrechnung einfliessen. Diese

Feststellung fehlt.

Antrag: Art. 56 Abs. 3bis ist wie folgt zu ergänzen:

Vergünstigungen und Rabatte, die Spitälern gewährt werden, dienen der

Verbilligung der Leistungserbringung und sind in der Betriebsrechnung

der Spitäler auszuweisen. Damit ist für die über Pauschalen finanzierten

Leistungen die Weitergabepflicht für die Spitäler erfüllt.

56 3bis Der speziellen Situation der Spitäler bei der Weitergabe von Ver- H+

günstigungen, welche automatisch durch die stationären Tarife

geschieht, ist auch im Gesetz Rechnung zu tragen.

56 3bis Der Vorschlag des Bundesrates ist für Leistungserbringer mit Bud- HMO

getverantwortung kontraproduktiv und nimmt ihnen jeglichen den Anreiz, Gesund-