Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Versicherern keine Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn auf leistungsbezogene Pauschalen umgestellt wird.
Antrag: „Der Bund erarbeitet zusammen mit den Spitzenverbänden der Kostenträger und Leistungserbringer die notwendigen statistischen ...
Erfüllung dieses Gesetzes. Sie untersuchen namentlich die Zweckmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der unter diesem Gesetz erbrachten Leistungen. Die Machbarkeit, die zeitliche
Realisierbarkeit und die Finanzierbarkeit für die Erbringung von
statistischen Grundlagen bei Kostenträgern und Leistungserbringern wird berücksichtigt.
22a 1 Le projet prévoit une modification de l'art 22 LAMal en matière de trans- FHV mission de données liées au secteur ambulatoire. Nous sommes certains que cela entraînera un accroissement considérable du travail administratif demandé aux hôpitaux. TarMed l'a déjà montré. Nous affirmons que devoir coder l'ambulatoire hospitalier à des fins statistiques n'est pas gérable sans un engagement massif de personnel supplémentaire. C'est une nouvelle source de coût dans une période d'austérité budgétaire.
22a 1 Hier muss unbedingt die Absprache mit den Dachverbänden sowie die SRK Frage der Machbarkeit und Finanzierbarkeit festgelegt werden. Antraq: Der Bund erarbeitet zusammen mit den entsprechenden Dachverbänden der Versicherer und Leistungserbringer die notwendigen statistischen Grundlagen zur Beurteilung von Funktions- und Wirkungsweise sowie zur Aufsicht über Vollzug und Erfüllung dieses Gesetzes. Er nimmt dabei auch Rücksicht auf die Machbarkeit, die zeitliche Realisierbarkeit und die Finanzierbarkeit für die Erbringung von statistischen Grundlagen bei den Versicherern und den Leistungserbringern.
22a 1 Mit Annahme dieser Formulierung kaufen sich die Spitäler eine „Katze im Merian Ise-Sack ein. Die Bundesbehörden erhalten alles, was sie benötigen. Und lin Spital sie könnten sehr viel benötigen.
22a 1 Die mit der Teilrevision KVG verfolgte Absicht widerspricht dem PULSUS Persönlichkeitsschutz wie auch dem gesetzlich zugesicherten
Datenschutz des Individuums. Durch die umfassende Datensammlung wird der „gläserne Patient“ angestrebt. Die entsprechenden Behörden und letztlich die Krankenversicherer erhalten so vollen Einblick in die Krankengeschichte der Patienten. Gerade die Krankengeschichte über den Gesundheitszustand eines Menschen gehört zu seinen intimsten und sensibelsten Bereichen und somit auch zu den Grundrechten eines Menschen. Wir lehnen deshalb die nicht anonymisierte Datensammlung konsequent ab und betrachten eine solche als Verletzung des Persönlichkeitsrechtes wie auch der Menschenwürde.
Die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung verfolgt den Zweck, den Patienten zum „gläsernen Patienten“ zu mutieren. Die klar formulierte Absicht, jeden einzelnen Patienten namentlich und konkret über mehrere Leistungserbringer zu verfolgen und damit Behandlungsverläufe
nachzeichnen zu können, konkretisiert und übersteigt die Orwellsche Horrorvision des total überwachten Individuums. Bei der Abwägung zwischen der Freiheit des Menschen, seiner Menschenwürde und
seinem Anspruch auf Intimsphäre einerseits und dem Begehren von Gesundheitsbehörden und Versicherern nach lückenloser Information über Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen, deren Diagnosen etc. andererseits, muss die Güterabwägung eindeutig und konsequent zugunsten des Rechts der Menschen und nicht zugunsten von Behörden und Versicherungen ausfallen. Schliesslich ist dieser systematische Nachvollzug der medizinischen Versorgung, bezogen auf jeden
einzelnen Patienten, unnötig und auch sachwidrig. Der Ansatz zur
Begrenzung der im Rahmen der obligatorischen Leistungspflicht
anfallenden Gesundheitskosten liegt nicht in der totalen Überwachung des Patienten, sondern in der Begrenzung der Pflichtleistungen gemäss Leistungskatalog.