Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Verschärfender Einfluss des Obligatoriums
Staat und Versicherer erhalten so einen „gläsernen Patienten“, der sich dagegen in keiner Art und Weise wehren kann. Durch die obligatorische Versicherung ist die gesamte Bevölkerung der Schweiz dieser totalen Überwachung ausgesetzt. In den intimsten Bereichen müssen alle Leistungserbringer sämtliche Daten patientenbezogen dem Bund und somit auch den Versicherern bekannt geben. Damit erhält eine Vielzahl von Personen Zugriff auf diese Daten. Amtsgeheimnis und Berufsgeheimnis sind kein effizienter Schutz, nachdem es nicht einmal möglich ist, vertrauliche Inhalte von Bundesratssitzungen nur über Tage geheim zu halten. Die geplante Schaffung des „gläsernen Patienten“ ist der grösste, denkbare Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre eines jeden Einzelnen. Wir lehnen deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen die vorgesehene Gesetzesbestimmung ab. Art. 10 BV beinhaltet den Schutz der individuellen Selbstbestimmung. Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK enthalten die Garantie für das Individuum, die für seine Persönlichkeit elementaren Aspekte individueller Lebensführung selber zu bestimmen. Dazu gehören unbestritten die Gesundheitsbedürfnisse. Zur verfassungsmässig garantierten persönlichen Entfaltungsfreiheit muss die Möglichkeit gehören, über die individuelle Lebensgestaltung frei entscheiden zu können. Der Staat muss objektive Schutzpflichten wahrnehmen, was insbesondere gegenüber wichtigen Technologien,
staatlichen Steuerungsversuchen und technischen Überwachungsmitteln zu geschehen hat (vgl. Rainer J. Schweizer, Kommentar Schweizerische Bundesverfassung, N. 28 zu Art. 10 BV).
Die konsequente Datensammlung und zentrale
Behandlungsüberwachung verletzt als staatlicher Steuerungsversuch die Grundrechte des Menschen; gleichzeitig verletzt der Staat seine
objektive Schutzpflicht.
Die vorgesehene Gesetzesbestimmung orientiert sich einseitig am untauglichen Versuch, durch den „gläsernen Patienten“ eine
Kostenersparnis im Gesundheitswesen zu erreichen, ohne das
Naheliegendste, die Einschränkung der praktisch unbegrenzten
Leistungspflicht gemäss Pflichtleistungskatalog, anzustreben.
Gleichzeitig nimmt man die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten der Individuen in Kauf.
Administrativer Grossaufwand und riesige, nicht quantifizierte
Gesamtkosten
Die Absicht, sämtliche Leistungserbringer zu obligatorischen und
kostenlosen Datenlieferanten heranzuziehen, provoziert einen enormen Administrativapparat, der unnötig ist.
Die Verpflichtung der Leistungserbringer, die Daten kostenlos zu liefern, ist unverhältnismässig. Es wird von den medizinischen
Leistungserbringern eine umfassende administrative Orientierungspflicht einverlangt, die die Kosten zweifellos massiv beeinflussen wird, ohne im Gesundheitswesen in seiner Kernkompetenz (Behandlung des
Patienten) etwas beizutragen. Die behauptete „Kostenlosigkeit“ erweist sich nur als Verschiebung der anfallenden Kosten von der Bundeskasse (die die eingeforderte Leistung zu bezahlen hätte) entweder zu den Versicherern und den Kantonen (als Zahlungsverpflichtete im
Gesundheitswesen) oder zu den Leistungserbringern (als zusätzlicher Kostenfaktor im Betrieb). In den Erläuterungen wird suggeriert, die Datensammlung sei kostenlos, währenddem schliesslich nur der Bund die von ihm einverlangten Leistungen nicht bezahlen will und der
Gesetzgeber die Kosten stillschweigend den Krankenversicherern, den Kantonen oder den Leistungserbringern überbindet. Dem Vorhaben fehlt jede Transparenz
Unnötiger Datenaustausch mit den Krankenkassen
Jede Kasse führt für jeden Versicherten eine Police. Es ist den