Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

22a 2 Die neuen Bestimmungen über die Datengrundlagen werden von santésantésuisse begrüsst. Wichtig sind insbesondere die erläuternden suisse Bemerkungen dazu, wo der Anspruch der Krankenversicherer auf

nominative Einzeldaten zwecks Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Qualität eines Leistungserbringers festgehalten wird.

Analog zu Absatz 1 fordern die Krankenversicherer den Bund auf, in den Verordnungen zum KVG zu konkretisieren, wer welche statistischen Grundlagen zu liefern hat. Der erste Satz in Abs. 2 ist wie folgt zu

ergänzen: "Der Bund erhebt bei den Versicherern, den

Leistungserbringern, den Kantonen und der Bevölkerung die Daten,

welche zur Erfüllung von Absatz 1 notwendig sind." Auf

Verordnungsstufe wird festgelegt, wer welche statistischen Daten zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu liefern hat. Die Verordnungsänderungen sind den politischen Parteien und interessierten Organisationen zur Stellungnahme zu unterbreiten.

22a 3 Wir teilen hier die Auffassung des Departementes weitgehend, sind AG jedoch der Auffassung, dass die Auskunftspflicht der Versicherer auch gegenüber den Kantonen festgehalten werden sollte. Dies insbesondere deshalb, weil derzeit keine anderen leistungsbezogenen Daten für eine Analyse des ambulanten Bereichs vorhanden sind und weil für die

Kantone mit den heute zur Verfügung gestellten Daten kaum eine

Beziehung von Kosten und Prämien nachvollziehbar ist (gemäss den statistischen Auswertungen von santésuisse verzeichneten alle OKP-Kosten im Kanton Aargau für 2003 einen Zuwachs um rund 5 %, die seinerzeitige Prämienerhöhung betrug aber rund 10 % (derselbe Effekt wurde schon für das Jahr 2002 beobachtet). Dank diesem Mechanismus konnten die Versicherer im Kanton Aargau Reserven bilden, welche weit über das durchschnittliche Mass hinausgehen (bis zu 45 % !). Wir haben dieses Phänomen jetzt zum wiederholten Mal beobachtet und moniert, bis dato vom Departement jedoch keine Auskunft darüber erhalten,

wieso der überproportionale Prämienanstieg jeweils genehmigt wird.

22a 3 Die Kantone sind für ihren Planungsauftrag auf fundierte Daten AI, AR angewiesen. Deshalb sind die Datenlieferungen nicht nur von Aufsichts- und administrativen Zwecken, sondern auch vom Planungszweck

abhängig zu machen. Dies ist mit Blick auf die Beurteilung der

Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer (Benchmarking) sowie auf die Erteilung von Leistungsaufträgen an ausserkantonale Spitäler

unabdingbar (leistungsorientierte Spitalplanung). Zudem ist die

Standeskommission der Auffassung, dass der Bund den Kantonen die Daten unentgeltlich zur Verfugung stellen sollte. Die Standeskommission regt deshalb an, Abs. 3 wie folgt zu formulieren: Der Bund stellt Daten, welche Planungs-, Aufsichts- und anderen administrativen Zwecken dienen, den Kantonen, Versicherern sowie den in Artikel 84a

aufgeführten Institutionen in nicht anonymisierter Form unentgeltlich zur Verfügung.

22a 3 Wir stellen mit grosser Genugtuung fest, dass der Bundesrat unser BE, GL, Anliegen aufnimmt, die Weitergabe von nominativen Einzeldaten auf GDK Gesetzesstufe klar zu regeln. Nur der uneingeschränkte Zugriff der Kantone auf die Daten der Versicherer und Leistungserbringer ermöglicht eine Steuerung im Sinne des Gesetzgebers mit dem Ziel der

Kosteneindämmung.Es ist explizit festzuhalten, dass die Kantone die Daten der gesamten Schweiz erhalten. Dies ist mit Blick auf die

Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer (Benchmarking) sowie auf die Erteilung von Leistungsaufträgen an ausserkantonale Spitäler unabdingbar. Überdies ist bei den umschriebenen Zwecken zum Datenbezug auch jener der Planung vorzusehen. Und nicht zuletzt muss an dieser Stelle präzisiert werden, dass sämtliche Datenlieferungen kostenlos erfolgen. Regelungsvorschlag; Der Bund stellt die nach Absatz 1 erarbeiteten Daten, welche Planungs-, Aufsichts- und anderen