Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 42Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Versicherern zuzumuten, aufgrund der Rechnungsstellungen der
einzelnen Leistungserbringer, die individualisiert auf einzelne Patienten lauten, ihre gesetzlichen Pflichten und Leistungen zu erbringen. Es ist letztlich eine nicht näher begründete Behauptung, für die Organe der Krankenversicherung sei es unabdingbar, dass auch nominative
Einzeldaten ausgetauscht werden. Das angemeldete Interesse an Daten rechtfertigt noch lange nicht die Schaffung des obligatorisch versicherten „gläsernen Patienten“, und somit die Überwachung der ganzen
Bevölkerung der Schweiz.
Schlussfolgerungen
Die Schaffung des „gläsernen Patienten“ an sich ist bereits
verfassungswidrig, Einschränkungen und die Schaffung von
datenschutzrechtlichen Leitplanken beseitigen die grundsätzliche
Verfassungswidrigkeit nicht. Heutige statistische Methoden sind in der Lage, die wissenschaftlich nötigen Daten durch Stichproben bzw.
anonyme Teilerfassung zu erheben und davon gültige
Schlussfolgerungen zu ziehen. Diese Methoden respektieren den
Persönlichkeitsschutz und sind massiv kostengünstiger. Die
vorgesehene Gesetzesbestimmung lehnen wir deshalb aus
grundsätzlichen Gründen ab.
22a 1 santésuisse ist erfreut, dass der Bund die aktuellen Mängel und Lücken santésuisder heutigen statistischen Grundlagen erkannt hat und gewillt ist zu se handeln. Handlungsbedarf besteht, wie richtig festgestellt wird, v.a. im ambulanten Bereich. Die Krankenversicherer begrüssen deshalb die Bemühungen, dass der Bund auch seinen Beitrag zur Verbesserung der Gesundheitsstatistiken leisten und eine Datenbasis aufbauen will, die Auskunft gibt über die Inanspruchnahme der ambulanten Leistungen und deren Gründe (Diagnosen). Erst diese Daten werden es ermöglichen,
objektiver die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der erbrachten medizinischen Leistungen zu beurteilen. Die
Krankenversicherer fordern den Bund auf, zur Wahrnehmung der in Absatz 1 festgelegten Aufgaben auch die dazu notwendigen Ressourcen zu beschaffen und in den Verordnungen zum KVG zu konkretisieren,
welche statistischen Grundlagen er als notwendig erachtet.
Antrag santésuisse: Der Bund stellt die finanziellen und personellen Ressourcen zur Wahrnehmung der in diesem Absatz beschriebenen Kompetenzen rasch möglichst zur Verfügung. Auf Verordnungsstufe wird konkretisiert, welche statistischen Grundlagen der Bund zur Deckung der aktuellen Informationsdefizite als notwendig erachtet. Die
Verordnungsänderungen sind den politischen Parteien und interessierten Organisationen zur Stellungnahme zu unterbreiten.
22a 1 Es ist klar zu definieren, welche Daten zu welchen Zwecken gesammelt Cosama werden sollen, da ansonsten das Missbrauchspotential enorm ist. Es besteht die Gefahr der Schaffung eines Datenfriedhofs, da erstens der Verwendungszweck nicht geklärt ist, zweitens die Ressourcen zur
Datenauswertung teilweise fehlen und drittens die Datenqualität sehr unterschiedlich ist.
22a 1 Mit der gesetzlichen Verankerung der Aufgabe des Bundes, statistische Pro Grundlagen zu erarbeiten, sind wir einverstanden. Senectute 22a 2 Bereits nach geltendem Recht sind Spitäler und Pflegeheime verpflichtet, AI, ZH den Bundesbehörden die erforderlichen Daten bekannt zu geben (Art. 21 Abs. 4 KVG). Mit Abs. 2 der neuen Bestimmung soll nun die Pflicht zur Datenlieferung auf alle Leistungserbringer (auch ambulant) ausgeweitet werden. In den Erläuterungen (S. 13) wird festgehalten, dass die
Finanzierung dieser zusätzlichen Datenerhebungen die finanziellen Möglichkeiten des Bundes sprenge. Da aber auch die Finanzlage der Kantone angespannt ist, schlägt die Standeskommission vor, dass die Kosten der zusätzlichen Datenerhebungen von demjenigen
Gemeinwesen zu übernehmen sind, bei dem sie anfallen. Diese