Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

das Mass beschränkt ist, das im Interesse des Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.

25 2e Neu soll in dieser Bestim mung der Begriff der „allgemeinen Abteilung" TG

gestrichen werden. Gemäss den Erläuterungen (S. 9) soll diese

Änderung keineswegs zur Folge haben, dass der Aufenthalt im Spital

unabhängig von den Kosten zu übernehmen sei. Zusätzliche Leistungen wie der Aufenthalt in einem Einzel- oder Doppelzimmer sollen nicht

eingeschlossen und weiterhin durch die dem Privatversicherungsrecht

unterworfenen Zusatzversicherungsprodukte versichert werden können

(Erläuterungen S. 15). Unter dieser Voraussetzung können wir dem

Vorschlag zustimmen.

25 2e Neu soll in dieser Bestimmung der Begriff der «allgemeinen Abteilung» ZH

gestrichen werden. Gemäss den Erläuterungen (S. 9) soll diese

Änderung indessen nicht zur Folge haben, dass der Aufenthalt im Spital

unabhängig von den Kosten zu übernehmen sei. Zusätzliche Leistungen wie der Aufenthalt in einem Einzel- oder Doppelzimmer sollen nicht

eingeschlossen und weiterhin durch die dem Privatversicherungsrecht

unterworfenen Zusatzversicherungsprodukte versichert werden können

(Erläuterungen S. 15). Diese Erläuterungen genügen nicht bzw. die

Regelung ist immer noch unklar. Welcher Hotellerie-Standard soll

beispielsweise in einem Spital ohne Allgemeinabteilung von der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden

müssen? Wir schlagen deshalb folgende Präzisierung von Art. 25 Abs. 2 vor: «Diese L,eistungen umfassen: ("..)

e. den Aufenthalt im Spital, wobei nur jener Aufwand für die Hotellerie

vergütet wird, der für den Behandlungszweck erforderlich ist.» In diesem Zusammenhang schlagen wir zur Präzisierung des von der obli-

gatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragenden Umfangs der

Leistungen von Ärztinnen und Ärzten folgende analoge Ergänzung von

Art. 25 Abs. 2 vor:

«Diese Leistungen umfassen:

a. die Untersuchungen, Behandlungen (. . .) von:

1. Ärzten oder Ärztinnen, wobei nur jener Aufwand vergütet wird, der für

den Behandlungszweck erforderlich ist. »

25 2e Mit diesem Vorschlag sind wir nicht einverstanden. Das Konzept SPS

„Allgemeine Abteilung“ soll beibehalten werden. Stattdessen fordern wir

erneut die Einführung des Hotelleriezusatzes in der Grundversicherung.

Um Unterschiede bei Alter und Geschlecht zu vermeiden ist dieser

Hotelleriezusatz im KVG und nicht im Privatversicherungsbereich zu

verankern. Der Zusatz soll freiwillig sein und soll Grundversicherten ein

Einerzimmer ermöglichen, ohne aber gleichzeitig auch den Chefarzt

bezahlen zu müssen.

25 2e Der Aufhebung des Begriffs „Allgemeinen Abteilung“ kann man SVP

zustimmen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob nicht neu in Ergänzung

zum Begriff „Zusätzlichen Leistungen“ neu derjenige der

„Grundleistungen“ eingeführt werden sollte.

25 2e Der Leistungsumfang der Krankenpflegeversicherung soll im bisherigen SGB

Mass erhalten bleiben. Die Streichung des Begriffs „Allgemeine

Abteilung“ (Art. 49 Abs. 1) darf nicht zu Verschlechterungen der

Grundversicherung zu Gunsten der Zusatzversicherungen führen.

25 2e Le terme « séjour à l'hôpital » nous paraît vague et peut être compris FRC

différemment, il devrait être précisé.

25 2e Der Wegfall der allgemeinen Abteilung bzw. die gesetzliche SBV

Ausnivellierung der Aufenthaltsklassen wird insbesondere bei den

öffentlichen Spitälern (kleinere Spitäler) zu massiven Ertragsausfällen

führen, da dort die freie Arztwahl im Spital nur in bescheidenem Mass

möglich ist. Durch dieses Szenario wird die öffentliche Hand wesentlich

stärker belastet (höhere Defizite, geringere Spitalabgaben sowie

Steuerausfälle). Im Gegenzug erfolgt eine Gewinnoptimierung im Bereich