Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Bereich vorgenommen werden und die entsprechenden Investitionen ge- Hospiz tätigt worden sind. Wir sind der Auffassung, dass mit der vorliegenden
Revision gedankliche Ansatzpunkte die ganze Sache weiter bringen,
jedoch zuerst noch die Details sauber geklärt werden müssen. Wenn
dies nicht der Fall ist, so muss die Vorlage mit allen demokratischen
Mitteln zurückgewiesen werden.
25 2f Mit dem Vorschlag, auf das Konzept «teilstationär» zu verzichten, sind Pro
wir einverstanden. Senectute 25 3 Regelungsvorschlag: Bei Behandlung im Spital bleibt die SH
(neu) Leistungsvergütung auf das Kostenniveau des medizinisch erforderlichen
Basisangebotes gemäss kantonalem Leistungsauftrag beschränkt.
Individuell eingeforderte Sonderleistungen wie freie Arztwahl, erhöhter
Hotelleriekomfort, Privatpflege, Wellness-Leistun gen etc. sind
ausserhalb der obligatorischen Krankenpflegeversicherung separat
verrechenbar.
Art. 29 Abs. 2 Bst. b / Mutterschaft Art. 29 al. 2, let. b / Maternité
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
29 2 Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP,
Cosama 29 2 Wie bei der im letzten Jahr diskutierten 2. KVG-Revision beantragen wir SHV
wiederum folgende Änderung des Art. 29 Mutterschaft: ...die Entbindung
zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus sowie die
Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen. Gerne
erläutern wir unseren Antrag mit folgender Argumentation: Die
freipraktizierenden Hebammen nehmen mit ihren Dienstleistungen rund
um die Mutterschaft in Form von Schwangerschaftskontrollen,
Geburtsleitung, Wochenbettpflege und Stillberatungen ihre Kompetenzen
in der Gesundheits-Grundversorgung wahr. Mit der Erweiterung ihres
Angebots der Geburtshausgeburt leisten sie einen weiteren wichtigen
Bestandteil in der Gesundheitsprävention. Für die Geburt als zentrales
Ereignis soll eine Frau den Ort in ihrem selbstbestimmtem Umfeld frei
wählen können. Um dies zu gewährleisten ist es notwendig, dass sie
zwischen den verschiedenen Möglichkeiten Spitalgeburt,
Geburtshausgeburt und Hausgeburt wählen kann. Diese Angebote
müssen gleichwertig nebeneinander stehen, nur so kann eine freie Wahl
des Geburtsortes vom Gesetzgeber garantiert werden. Gemäss einer
Nationalfondsstudie von 1993, wo die Sicherheit von Spitalgeburten mit
der Sicherheit der Hausgeburten verglichen wird, steht die Hausgeburt in
Sachen Qualität, Hygiene und Sicherheit auf dem gleichen Niveau wie
eine Spitalgeburt. Die geplanten Haus- und Geburtshausgeburten
beinhalten keine grösseren Risiken für Mutter und Kind als die Geburt im
Spital. Voraussetzung dafür ist mitunter die optimale Zusammenarbeit
der Hebammen mit Ärzten und umliegenden Spitälern. Diese kann aus
der Erfahrung der letzten Jahre als optimal beschrieben werden.
Volkswirtschaftlich gesehen ist die Geburtshausgeburt neben der
Hausgeburt im Vergleich zur Spitalgeburt die kostengünstigere Variante,
da sie selbsttragend, ohne staatliche Subventionen angeboten wird. Mit
unserem Antrag zur Änderung des Art.29 Abs. b entstehen so für die
Leistungserbringer keine zusätzlichen Kosten, da die Bezahlung der
Hebammenleistungen unter der Geburt unabhängig ob die Geburt zu
Hause oder in einem Geburtshaus stattfindet, ein bisher nicht in Frage
gestellter Status Quo ist und mit dem Tarifvertrag zwischen dem SHV
und santésuisse geregelt ist. Die Infrastruktur- und Aufenthaltskosten für