Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Anteil». Diese Bestimmung wiederum sieht vor, dass die Vergütungen je
zur Hälfte vom Versicherer und dem jeweiligen Wohnkanton der
versicherten Personen übernommen werden müssen, wobei die
Vergütungen keine Kostenanteile für Lehre und Forschung enthalten
dürfen. Nachdem der leistungserbringende Kanton bisher vollumfänglich
für seine Leistungen entschädigt wird (einschliesslich L.ehre und
Forschung, Berücksichtigung des Unternehmerrisikos, Berücksichtigung
des besonderen Patientenmixes), würde die vorgesehene neue
Regelung wohl dazu führen, dass die Leistungserbringer für die
stationäre Behandlung von ausserkantonalen Patientinnen und Patienten
nicht mehr hinreichend entschädigt werden. Wer soll dann das
Restdefizit bezahlen? Das bisherige Vergütungsprinzip der
Vollkostendeckung durch Wohnsitzkanton und Krankenkassen bei
ausserkantonaler Hospitalisation muss deshalb ungeschmälert
beibehalten werden.
41 3 An dieser Stelle müsste sich aus der Logik der Änderungen in der GDK
Spitalfinanzierung die Disposition nicht auf ausserkantonale Spitäler
beziehen, sondern auf solche, die nicht auf der Spitalliste des
Wohnkantons figurieren. Konkreter Regelungsvorschlag: Bei einer
stationären Behandlung aus medizinischen Gründen in einem Spital, das
nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons figuriert, ausserhalb des
Wohnkantons vergütet der Wohnkanton den nach Artikel 49
geschuldeten Anteil.
41 3 Antrag: Wählt der Patient aus anderen Gründen eine stationäre SRK
Behandlung in einem Spital ausserhalb des Wohnkantons, so vergütet
der Wohnkanton 80% des nach Artikel 49 geschuldeten Anteils.
41 3 santésuisse begrüsst, dass die Konsequenzen aus dem EVG-Urteil santésuis-
gesetzlich umgesetzt bzw. auf alle Spitalabteilungen und -typen se ausgedehnt werden. Bei der vorgeschlagenen Formulierung stellt sich
aber folgende zwei Fragen: In Art. 41 Abs. 3 KVG-E wird die
Kostenübernahme der Wohnsitzkantone für die stationäre Behandlung
aus medizinischen Gründen in einem Spital ausserhalb des
Wohnkantons geregelt. Medizinische Gründe liegen aber gemäss Art. 41
Abs. 2 (nebst dem Notfall) vor, wenn die stationäre Behandlung in
Spitälern auf der Spitalliste des Wohnsitzkantons nicht angeboten wird.
Entsprechend muss der Absatz präzisiert werden. Gemäss den
Ausführungen im erläuternden Bericht zu Art. 39 KVG-E (S. 16) sollen
die Leistungen aller auf der Spitalliste aufgeführten Spitäler zur Hälfte
(wir verlangen mind. zu 60 %) von den Kantonen finanziert werden. Wir
gehen daher davon aus, dass die Beteiligung auch für die auf der
Spitalliste aufgeführten ausserkantonalen Spitäler gilt. Unseres
Erachtens kommt dies aber in Art. 49 Abs. 3 zu wenig deutlich zum
Ausdruck, der Gesetzestext muss klarer formuliert werden: Bei einer
stationären Behandlung aus medizinischen Gründen in einem Spital, das
nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons der versicherten Person
aufgeführt ist, ausserhalb des Wohnkantons vergütet der Wohnkanton
den nach Artikel 49 geschuldeten Anteil. Neu in einem separaten Absatz
oder in Art. 49: Die Wohnkantone haben den nach Artikel 49
geschuldeten Anteil für Behandlungen in Spitälern, die auf der Spitalliste
des Wohnkantons aufgeführt sind, zu vergüten.
41 1, Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP
2b, 3
41 4 Regelungsvorschlag: Bei Behandlungen aus nicht medizinischen Grün- AI, BE, SH,
(neu) den in einem Spital, welches nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons SG, GDK der versicherten Person aufgeführt ist, ist kein Kantonsbeitrag
geschuldet.
Abs. 5: Inhalt von Abs. 4