Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
System nicht eingeführt werden (Hinweis: Ein Modell, welches in diese Richtung weist, läuft zur Zeit im Kanton Bern bei den Privatspitälern).
49 1 Da wo leistungsabhängige Fallpauschalen keinen Sinn machen, K3
beispielsweise im Reha-Bereich, müssen Tagespauschalen weiterhin ihre Gültigkeit behalten oder zumindest als Teilpauschalen mit
Fallpauschalen kombiniert werden. Die Fallpauschalen müssen wie bis anhin von den Spitälern beziehungsweise deren Verbänden kantonal ausgehandelt werden und dürfen nicht administrierte Tarife sein.
Mit der vorgesehenen Finanzierungsform über Preise statt
anrechenbaren Betriebskosten wird ein richtiger Schritt in Richtung Wettbewerb und Transparenz, aber auch grössere unternehmerische Freiheit der Spitäler getan. Mit dem dual-fixen Finanzierungsmodus und der Beteiligung der Krankenversicherer an den Investitionskosten
werden die Tarife kostendeckend gestaltet werden können. Die
Investitionsentscheide werden dabei grundsätzlich vom
Leistungserbringer getroffen. Dabei kommt die jeweilige kantonale Gesetzgebung zur Anwendung, welche entsprechende Mitentscheidungsrechte für den mitfinanzierenden Kanton enthält. Eine
Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes zur Spitalfinanzierung bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung wird befürwortet. Bei einer Ausdehnung des Leistungsbereichs der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung unabhängig vom Ort des Aufenthalts im Spital sind zwingend gleich lange Spiesse für öffentliche und private Spitäler zu schaffen. Dies gilt sowohl für Planungs- und
Finanzierungsinstrumente, Qualitätssicherung (gemäss heutiger
Outcomemessung) wie Aufnahmepflicht. Die Einrechnung der
Investitionen hat bei Gleichstellung aller Leistungserbringer auf der Basis von normativen Kosten zu erfolgen.
49 1 Wir begrüssen die Einführung der Leistungsentschädigung auf der Basis Hirslanden
einer Gesamtkostenrechnung, wobei alle nicht durch das KVG zu
tragenden Leistungen abschliessend und explizit zu nennen sind (Lehre und Forschung, Vorhalteleistungen im Notfallbereich, Abgeltungen aus versorgungspolitischen Gründen etc.). An der Mehrfachrolle der Kantone und der damit verbundenen schleichenden Verstaatlichung der Medizin ändert die vorgeschlagene Reform enttäuschenderweise absolut nichts. Die Kantone behalten ihre Macht im Gesundheitsbereich, ja sie wird sogar noch ausgebaut. Die Kantone sind weiterhin Planer, Finanzierer und Betreiber von Spitälern sowie Schiedsrichter in Tarifstreitigkeiten. Erst mit einem monistischen Finanzierungssystem, wie unter Punkt 1.1. gefordert, könnten diese Widersprüche behoben und dem Wettbewerb zum Durchbruch verholfen werden. Die Gefahr, dass die Kantone,
gestützt auf ihre Mehrfachrolle und Machtballung, die öffentlichen und subventionierten Spitäler deutlich bevorzugen, ist nicht nur eine
Annahme, sondern Realität.
49 1 Die SGIM unterstützt grundsätzlich die leistungsbezogene Finanzierung. SGIM
Wir weisen aber auf die Gefahr hin, dass die Qualitätssicherung
insbesondere bei komplexen Fällen nicht einfach sowie mit einem
zweifellos grossen administrativen Aufwand und damit neuen Kosten verbunden sein wird! Die Vorstellung, dass unrentable Leistungen auf Dauer nicht Bestand haben würden, weil sie die Existenz der
Leistungserbringer gefährden, ist richtig. Anderseits ist zu betonen, dass deshalb unrentable sogenannte ,schlechte Fälle' drohen, ungenügend oder nicht behandelt oder von Spital zu Spital verschoben zu werden! 49 1 Die gesamtschweizerischen Strukturen für die Pauschalen müssen SVBG
unbedingt alle relevanten Behandlungskomponenten in die
Berechnungen einbeziehen.
49 1 Die Einführung der Diagnose - oder Fallpauschalen kann in gewissen SHV
Bereichen durchaus zu Kostensenkungen führen. Nach Auffassung des Schweizerischen Hebammenverbandes wird die Einführung von