Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Klärung vonnöten. Zudem ist eine Frist für die Einführung von

gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen einzuführen.

49 1 Die anvisierte Pauschaltarifierung, die nicht mehr Kosten, sondern SSR

Leistungen finanziert, hat ein zwiespältiges Gesicht. Einerseits wird

transparent, bei welchen Spitäler welche (z.B. diagnosebezogenen)

Fallpauschalen preiswerter sind als bei anderen. Tiefere Pauschalen

können Ausdruck einer besseren Auslastung, grösserer Routine und

mehr Behandlungssicherheit für Patienten sein. Allerdings kann bei

vergleichsweise tiefen Pauschalen auch eine Unterversorgung nicht

ausgeschlossen werden. Dies führt zu falschen Lenkungsanreizen. Es

gilt bei der leistungsorientierten Pauschaltarifierung daher mit allen

Mitteln zu verhindern, dass Patienten mit höherem Behandlungsbedarf

unterversorgt werden (Bsp. Polymorbidität z.B. bei älteren Patienten).

Wir ersuchen Sie daher,

1. bei den Tarifstrukturen die nötige Differenzierung (inkl.

Nebendiagnosen) vorzuschreiben,

2. endlich KVG Art. 58 (Qualitätssicherung) Nachachtung zu verschaffen,

unter besonderer Berücksichtigung problematischer Auswirkungen der

Pauschaltarifierung und

3. die bestehende Wirkungsanalyse zu vertiefen und die Patienten-

Organisationen zu beauftragen, gemeldete Risiken in Spitälern

weiterzuleiten (ohne Namensnennung der Ratsuchenden). Der Auftrag

sollte wiederum an ein Universitätsinstitut gehen. Die Meldungen sollten jährlich veröffentlicht werden. Dies soll auch Indizien liefern, ob die

Pauschalierung Auswirkungen auf die nachfolgende Stufe der

Behandlungskette hat.

49 1 Vorschlag zur Qualitätssicherung und Patientensicherheit: Pro

Die vorgesehene Einführung von leistungsbezogenen Pauschalen darf Senectute nicht dazu führen, dass beispielsweise ältere, multimorbide Patientinnen und Patienten unterversorgt werden. Um die Versorgungsqualität zu

sichern, sollte Art. 58 KVG (Qualitätssicherung) endlich Nachachtung

verschafft werden. Es scheint uns nach den bisherigen Erfahrungen mit

der unzureichenden Umsetzung des betreffenden Artikels unverzichtbar zu sein, die Kompetenzen des Bundes in diesem Bereich zu stärken.

49 1 Die Einführung von Abteilungs- und Fallpauschalen anstelle von ffg

Tagespauschalen darf nicht zu einer Patientenselektion vor allem seitens der Privatspitäler führen (zum Beispiel Abschieben von Patienten mit

hohem Komplikationsrisiko an die öffentlichen Spitäler) sowie eine

übermässige Lastenverschiebung an nachbehandelnde

Versorgungsrichtungen zur Folge haben. Zu diesem Zweck sind den

Privatspitälern seitens der Kantone entsprechende Auflagen zu machen.

Zudem sind zweckmässigerweise Pauschalen vorzusehen, die sich auf

den gesamten Behandlungspfad beziehen, oder aber es ist eine

Kombination von Abteilungs- (resp. Fallpauschalen) und

Tagespauschalen anzustreben, wie sie heute zum Beispiel bereits im

Kanton St. Gallen üblich ist.

49 1 La rémunération à la prestation des établissements hospitaliers, mais MPF

facturée de façon forfaitaire aux assureurs, rend difficile le contrôle par

l'assuré des examens et traitements subis les forfaits basés sur des

structures uniformes pour l'ensemble de la Suisse.

49 1bis Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen sollten definiert werden. SG

(neu) Formulierungsvorschlag: Als gemeinwirtschaftliche Leistungen gelten

insbesondere die Aufnahmebereitschaft, Notfallstation, Rettungswesen

und die Kosten der Weiterbildung sowie der nichtuniversitären

Ausbildung.

49 1bis Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im Spital von mindestens ÖKK

(neu) 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im

Spital von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein

Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im Spital bei Überweisungen in ein