Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Klärung vonnöten. Zudem ist eine Frist für die Einführung von
gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen einzuführen.
49 1 Die anvisierte Pauschaltarifierung, die nicht mehr Kosten, sondern SSR
Leistungen finanziert, hat ein zwiespältiges Gesicht. Einerseits wird
transparent, bei welchen Spitäler welche (z.B. diagnosebezogenen)
Fallpauschalen preiswerter sind als bei anderen. Tiefere Pauschalen
können Ausdruck einer besseren Auslastung, grösserer Routine und
mehr Behandlungssicherheit für Patienten sein. Allerdings kann bei
vergleichsweise tiefen Pauschalen auch eine Unterversorgung nicht
ausgeschlossen werden. Dies führt zu falschen Lenkungsanreizen. Es
gilt bei der leistungsorientierten Pauschaltarifierung daher mit allen
Mitteln zu verhindern, dass Patienten mit höherem Behandlungsbedarf
unterversorgt werden (Bsp. Polymorbidität z.B. bei älteren Patienten).
Wir ersuchen Sie daher,
1. bei den Tarifstrukturen die nötige Differenzierung (inkl.
Nebendiagnosen) vorzuschreiben,
2. endlich KVG Art. 58 (Qualitätssicherung) Nachachtung zu verschaffen,
unter besonderer Berücksichtigung problematischer Auswirkungen der
Pauschaltarifierung und
3. die bestehende Wirkungsanalyse zu vertiefen und die Patienten-
Organisationen zu beauftragen, gemeldete Risiken in Spitälern
weiterzuleiten (ohne Namensnennung der Ratsuchenden). Der Auftrag
sollte wiederum an ein Universitätsinstitut gehen. Die Meldungen sollten jährlich veröffentlicht werden. Dies soll auch Indizien liefern, ob die
Pauschalierung Auswirkungen auf die nachfolgende Stufe der
Behandlungskette hat.
49 1 Vorschlag zur Qualitätssicherung und Patientensicherheit: Pro
Die vorgesehene Einführung von leistungsbezogenen Pauschalen darf Senectute nicht dazu führen, dass beispielsweise ältere, multimorbide Patientinnen und Patienten unterversorgt werden. Um die Versorgungsqualität zu
sichern, sollte Art. 58 KVG (Qualitätssicherung) endlich Nachachtung
verschafft werden. Es scheint uns nach den bisherigen Erfahrungen mit
der unzureichenden Umsetzung des betreffenden Artikels unverzichtbar zu sein, die Kompetenzen des Bundes in diesem Bereich zu stärken.
49 1 Die Einführung von Abteilungs- und Fallpauschalen anstelle von ffg
Tagespauschalen darf nicht zu einer Patientenselektion vor allem seitens der Privatspitäler führen (zum Beispiel Abschieben von Patienten mit
hohem Komplikationsrisiko an die öffentlichen Spitäler) sowie eine
übermässige Lastenverschiebung an nachbehandelnde
Versorgungsrichtungen zur Folge haben. Zu diesem Zweck sind den
Privatspitälern seitens der Kantone entsprechende Auflagen zu machen.
Zudem sind zweckmässigerweise Pauschalen vorzusehen, die sich auf
den gesamten Behandlungspfad beziehen, oder aber es ist eine
Kombination von Abteilungs- (resp. Fallpauschalen) und
Tagespauschalen anzustreben, wie sie heute zum Beispiel bereits im
Kanton St. Gallen üblich ist.
49 1 La rémunération à la prestation des établissements hospitaliers, mais MPF
facturée de façon forfaitaire aux assureurs, rend difficile le contrôle par
l'assuré des examens et traitements subis les forfaits basés sur des
structures uniformes pour l'ensemble de la Suisse.
49 1bis Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen sollten definiert werden. SG
(neu) Formulierungsvorschlag: Als gemeinwirtschaftliche Leistungen gelten
insbesondere die Aufnahmebereitschaft, Notfallstation, Rettungswesen
und die Kosten der Weiterbildung sowie der nichtuniversitären
Ausbildung.
49 1bis Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im Spital von mindestens ÖKK
(neu) 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im
Spital von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein
Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im Spital bei Überweisungen in ein