Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

durch Zufall vollzogen. Die Begrenzung der obligatorisch versicherten Gesundheitskosten ist effizienter, ehrlicher und sachgerechter nur in der Begrenzung des Pflichtleistungskataloges zu erreichen. Die

Fallpauschale suggeriert dem Bürger, durch eine administrative bzw.

abrechnungstechnische Massnahme könne man die Gesundheitskosten eindämmen und gleichzeitig die medizinischen Leistungen unbeschränkt anbieten.

Dies trifft nicht zu. Die Gesundheitsdirektorin des Kantons Zürich, Frau Regierungsrätin Frau Verena Diener, hat zu Recht kürzlich in einem Interview darauf hingewiesen, dass heute das medizinisch Mögliche und das finanziell Mögliche nicht mehr deckungsgleich seien. Dieser

offensichtlichen Diskrepanz kann nur durch eine klare Definition, was obligatorisch versichert und Bestandteil des Pflichtleistungskataloges ist, begegnet werden. Dieser Pflichtleistungskatalog darf nicht alles

medizinisch Mögliche, sondern nur die elementare medizinische

Versorgung umfassen.

49 1 In den Ausführungen im erläuternden Bericht wird festgehalten, dass santékeine gesetzliche Regelung der Abgrenzung stationär / ambulant suisse erforderlich sei, da die VKL bereits eine einheitliche Abgrenzung

festlege. santésuisse ist jedoch der Ansicht, dass die Begriffe stationär und ambulant zwingend auf Gesetzesstufe definiert werden müssen.

Insbesondere deshalb, weil auch die unterschiedliche Finanzierung von ambulanter und stationärer Leistungen ebenfalls auf Gesetzesstufe geregelt sind. Die gesetzliche Definition sollte die heute in der VKL enthaltene Regelung, wonach eine Behandlung als stationär gilt, wenn während einer Nacht ein Bett belegt wird, nicht übernehmen. Die Praxis hat gezeigt, dass diese Bestimmung oft missbraucht wird, und Patienten unnötigerweise in ein Bett gelegt werden. Bezüglich Festlegung der Leistungspauschalen ist die Rolle des Kantons unklar: beteiligt sich der Kanton als Vertragspartner bei der Pauschalfestsetzung, steht dies im Widerspruch zur Genehmigungsfunktion der Kantone. Werden sie nicht zu Verhandlungspartnern, haben sie trotz ihrer

Mitfinanzierungsverpflichtung lediglich im Rahmen ihrer Planung resp. Genehmigung der Verträge die Möglichkeit, einzugreifen. Hier ist eine Klärung dringend notwendig. Antrag: Die Begriffe stationär und ambulant sind auf Gesetzesstufe wie folgt zu definieren: Als stationäre Behandlung nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gelten Aufenthalte im Spital von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege.

Aufenthalte im Spital bei Überweisungen in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als stationäre Behandlung. Als ambulante Behandlung nach Artikel 49 Absatz 5 des Gesetzes gelten alle

Behandlungen, die weder als stationär noch als teilstationär angesehen werden. Die Funktion des Kantons ist bei der Festlegung der

Vergütungen zu klären.

49 1 Der Begriff «Leistung» müsste noch im Verhältnis zum Begriff «Kosten» Cosama geklärt werden.

49 1 Auf die Definition des Begriffs „stationär“ auf Gesetzesstufe kann nicht ÖKK verzichtet werden. Insbesondere deshalb, weil auch die unterschiedliche Finanzierung von ambulanter und stationärer Leistungen ebenfalls auf Gesetzesstufe geregelt sind. Die Definitionen der VKL sind daher ins Gesetz zu überführen. Anzuregen wäre, für die Festlegung der

Leistungspauschalen ein spezielles Patientenklassifikationssystem (Abstufungen bezügl. Schwere der Krankheit) einzuführen. Bezüglich Festlegung der Leistungspauschalen ist die Rolle des Kantons unklar: beteiligt sich der Kanton auch bei der Pauschalfestsetzung, steht dies im Widerspruch zur Genehmigungsfunktion der Kantone. Werden sie nicht zu Verhandlungspartnern, haben sie trotz ihrer

Mitfinanzierungsverpflichtung lediglich im Rahmen ihrer Planung resp. Genehmigung der Verträge die Möglichkeit, einzugreifen. Hier wäre eine