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Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 186 Seiten

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Der Bundesrat beschränkt sich daher darauf, in dieser Vorlage die im Rahmen der 2. KVG-Revision vorgeschlagenen Massnahmen im Bereich der Medikamente wieder aufzunehmenund ferner eine Ergänzung der Regelung bezüglich der Weitergabe von Vergünstigungen, die ebenfalls oft im Zusammenhang mit den Medikamenten stehen, vorzuschlagen. Die in der öffentlichen Diskussion immer wieder aufgeworfene Frage der Parallelimporteist demgegenübereine Frage des Patentrechtsund des Inverkehrbringenseines Arzneimittelsin der Schweiz und nicht des KVG. Artikel 14 Absatz 2 HMG sieht zudem unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachtesVerfahren für das Inverkehrbringeneines in der Schweiz bereits zugelassenenund im Ausland ebenfallserhältlichenArzneimittels vor.

Im Zusammenhangmit der Vorlage zur Kostenbeteiligung,die im erstenGesetzgebungspaket der Revisionen des KVG enthalten ist, ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei der Differenzierung der Kostenbeteiligungauf Verordnungsstufenicht nur bei Generika eine Reduktion des Selbstbehaltesvorstellbar ist, sondern bei allen patentabgelaufenenArzneimitteln. Damit könnte dem Trend zur Verschreibung der neuestenund meist auch teuren Produkte entgegen getreten werden, soweit der mit neuen Produkten verbundene zusätzliche Nutzen für die Behandlung nicht ausschlaggebendist. Wie bei den Generika ist die Voraussetzung indessen eine Information der Patienten und Patientinnenüber diese Wahlmöglichkeit.

3 Besonderer Teil: Erläuterungen der einzelnen

Bestimmungen

Artikel 4 1a Absätze 1 und 2 (neu)

Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung entsprechen dem aktuellen Artikel 41 Absatz4 KVG.

Artikel 41a Absätze 3, 4 und 5 (neu)

Der Inhalt der Absätze 2, 2bis und 3 des aktuellenArtikel 62 KVG wurden in den Absätzen 3, 4 und 5 dieser Bestimmung zusammengefasst.

Artikel 41b (neu) Dauer des Versicherungsverhältnisses

Die versicherte Person, die ihre freie Wahl der Leistungserbringer einschränkt, übernimmt grössere Eigenverantwortung. Aus diesem Grunde kann der Versicherer der versichertenPerson reduziertePrämienanbietenoder nach Artikel 64 Absatz 6

Buchstabe c KVG von der Erhebung der obligatorischen Kostenbeteiligung absehen. Um zu verhindern, dass diese versicherte Person im Krankheitsfall diese grössere Eigenverantwortung wieder abgibt, indem sie wieder in die ordentliche Versicherung wechselt, muss der Versicherer auch die Möglichkeit haben, die Versicherten mit deren Einverständnis längerfristig an die Wahl einer besonderen Versicherungsform zu binden. Dasselbe gilt insbesondere auch für die Versicherungsform mit den wählbaren Franchisen gemäss Artikel 41a Absatz 3 Buchstabe a. Der Versicherer kann eine Dauer des Versicherungsverhältnisses bis maximal drei Jahre vorsehen. Ein Wechsel des Versicherers vor Ablauf der vereinbartenDauer des Versicherungsverhältnisses ist nur möglich, wenn sich die Versicherungsbedingungen wesentlichändern. Erhöht der Versicherer z.B. die Kostenbeteiligung,so fällt