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Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 186 Seiten

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wie einen Zeittarif oder sogar den Einzelleistungstarif fÜr besondere Leistungen auszuschliessen. Letzteres ist vor allem für Leistungen sinnvoll, bei denen vernünftigerweise nicht sämtliche Kosten dem Netz auferlegt werden (z.B. im Bereich der Transplantation). Müssten die integrierten Versorgungsnetze demgegenüberdas gesamte wirtschaftliche Risiko tragen, so würde es sich um Versicherer handeln. Das

Risiko ist der eigentliche Kern der Versicherung, ihre ökonomische Begründung

und ihre juristische Charakteristik. Zudem bestündedie Gefahr, dass die finanzielle Beteiligung der Leistungserbringeran einer durch sie selbstzu erzielendenKostenreduktion, zur Minimierung der medizinischen Leistung führen könnte.

Die Capitation, vom Lateinischen per capita („pro Kopf') entspricht einer im Voraus fixierten Pauschale, welche vom Krankenversicherer dem Leistungserbringer oder einer Gruppe von in einem Versorgungsnetz verbundenen Leistungserbringer11

periodisch (üblich ist jährlich) pro angeschlosseneversichertePerson und für die

Gesamtheit der Leistungen ausgerichtetwird. Dieser Betrag wird unabhängig davon ausgerichtet, ob die versicherte Person Leistungen in Anspruch nimmt oder nicht. Die Anwendung dieser Vergütungsform hat die Eindämmung des Anstiegs der Gesundheitskosten zum Ziel. Sie erlaubt den Versicherern, die Intensität der Behandlung ihrer Versicherten und vor allem die daraus hervorgehenden Kosten besser zu kontrollieren. Im Ausmass, in dem der Leistungserbringereinen Teil des finanziellen Risikos trägt, besteht fÜr ihn andererseitsder Anreiz, möglichst effektiv zu arbeiten und insbesondere unnötige und/oder kostspielige Massnahmen zu vermeiden. Die Entschädigung durch Capitation bringt auch eine grundsätzliche Veränderung des Verhältnisses zwischen Leistungserbringer und Patienten bzw. Patientinnen mit sich. Heute konsultiert der Patient, die Patientin den Arzt, die Ärztin im Allgemei-

nen, wenn er, sie schon krank ist. In dieser Situation ist die Ärzteschaft in eine

reaktive Rolle gedrängt. Mit dem vorgesehenenEntschädigungssystem erhält der in einem Versorgungsnetzaktive Leistungserbringereine proaktive Rolle; er hat ein materielles Interesse, seinen Patienten, seine Patientin in einem guten Gesundheitszustand zu erhalten und somit die Prävention gegenüber der Heilung zu bevorzugen.

Die Budgetverantwortu11g muss sich auf sämtliche Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beziehen. Die Modelle integrierter Versorgung sehen ein einheitliches und umfassendes Versorgungssystem für die gesamte Behandlungskette vor. Das Ziel ist, alle Akteure dieser Kette fÜr die medizinische Versorgung finanziell verantwortlich zu machen.

Artikel 41c Absatz 3 (neu)

Die integriertenVersorgungsnetzemüssen in diesem Sinne auch alle Leistungen anbieten, welche zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden können, sei es im ambulanten oder im stationären Bereich. das heisst die in

den Artikeln 25 bis 31 KVG genannten Leistungen. Abstriche vom gesetzlichen Leistungsumfang sind nicht zulässig, hingegen sollen zusätzliche Leistungen erlaubt sein. Hierbei handelt es sich unter anderem um Leistungen die zur Steuerung der Behandlung dienen (z.B. Leistungen im Zusammenhang mit dem Fallmanagement wenn diese keine Leistungen der obligatorischenKrankenpflege sind oder wenn sie nicht von Leistungserbringernim Sinne des KVG erbrachtwerden), aber auch um Leistungen, welche die Steuerung der Behandlung unterstützen, wie z.B. Gesund.

heitsberatung.Diese zusätzlichenLeistungensind vom Versichererund von den

Leistungserbringernin ihrem Vertrag im Voraus festzuhaltenund können für die