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Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 186 Seiten
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Versicherten zusätzliche Anreize zum Beitritt in ein integriertes Versorgungsnetz bieten. Sie müssen jedoch Bestandteil einer zweckmässigen und umfassenden Behandlungbilden. Dadurch wird verhindert, dass die Netze durch eine Selektion der angebotenenLeistungen Risikoselektion betreiben.
Es ist denkbar, dass im Versorgungsnetz alle Leistungen gemäss KVG erbracht werden, aber auch, dass gewisse Leistungen ausgelagertund somit vom Versorgungsnetz „eingekauft“ werden. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere an die Spitalleistungen zu denken. Die beteiligten Leistungserbringer können ohne Mitwirkung des Versicherers eine externe Leistung „einkaufen“ und auch deren Vergütung mit dem externenLeistungserbringer vereinbaren. Eine Exlusivitätsklausel ist dabei nicht ausgeschlossen, denn beim integrierten Versorgungsnetz entsteht bei Leistungen, die nicht selber erbracht werden können, das Bedürfnis sie vorzugsweise bestimmten Leistungserbringern zu übertragen. Diese Verträge können ebenfalls Be-
stimmungenüber die Zusammenarbeit,die Qualitätssicherungund den Austausch
von Behandlungsdatenenthalten.
Artikel 41c Absatz 4 (neu)
Der Bundesrat regelt die genauen Modalitäten des integrierten Versorgungsnetzes.
Er regelt die Erhebung des Selbstbehaltesund der Franchise, die Berechnungder
Prämien und insbesonders die maximal zulässige Prämienreduktion.
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 (neu)
Unter Ziffer 2.2 wurde bereits die Notwendigkeit einer Ergänzung von Arlikel 52 Absatz 1 Buchstabe b KVG erläutert, wonach die Spezialitätenliste ebenfalls wichtige Arzneimittel für seltene Krankheiten zu enthalten hat. Die Umsetzung der ent-
sprechendenBestimmungsoll durch die Schaffungeines eigenenKapitels in der
Spezialitätenliste sowie durch den Verzicht auf Gebühren erfolgen.
Wie unter Ziffer 2.2 erwähnt, sollen zudem die in der 2. KVG-Revision eingeflossenen Bestimmungen zu den Medikamenten wieder aufgenommen werden. Dabei ist
einerseitsim Gesetz explizit zu verankern, dass ein Arzneimittel nur dann als
Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherungaufzunehmen ist, wenn dessen Wirksamkeit bezüglich der diagnostischen und therapeutischen Zielsetzung nachgewiesenist. Damit wird der Grundsatz von Artikel 32 KVG fÜr die Arzneimittel konkretisiert.
Artikel S2a Absätze 2 und 3 (neu)
Explizit aufzuführen ist zudem die Verpflichtung der Leistungserbringer sowohl bei
der Verordnung eines bestimmtenArzneimittelswie auch bei der Abgabe eines
Arzneimittels mittels Wirkstoffverschreibung ein preisgünstiges Arzneimittel abZLIgeben. Hervorzuheben ist, dass in jedem Fall ein für die Patienten und Patientinnen geeignetes Produkt abzugeben ist. Dies, weil wie schon ausgeführt, Produkte unterschiedliche Wirkungen hervorrufen können und der Behandlungserfolg somit massgeblich von der Eignung abhängt. Daher soll auch nicht das preisgünstigste Arzneimittel, sondern ein im Verhältnis zu anderenProdukten mit derselbenWirkung preisgünstigeres, geeignetes Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben werden.