Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/59: Änderung der Lärmschutz-Verordnung · 12 Seiten
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- Zur Vereinfachung des Vollzugs sollen die Anforderungen an Schallschutzfenster nicht linear mit der Lärmbelastung, sondern stufenförmig wie bisher festgelegt werden.
- Die Mindestanforderungen sollen leicht angehoben werden (von 31 auf 32dB) und zur Reduzierung der Kosten und des Aufwandes sollen die Anforderungen der Schallschutzfenster nach oben begrenzt werden (von 42 auf 40dB).
- Die Anforderungen sollen mit der neuen SIA-181 Norm (Schallschutz im Hochbau) harmonisiert werden.
- Die Anforderungen bezüglich des Spektrum-Anpasswert (Ctr, C) sind zu konkretisieren.
Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleuten (Cercle Bruit) spricht sich unter Vorbehalt der vorgebrachten technischen Ergänzungen für die Vorlage aus, und auch Bau- Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK)2 ist mit der Revision einverstanden. Der schweizerische Gemeindeverband hat grundsätzlich keine Einwände gegen die Revision und der schweizerische Städteverband begrüsst die Vorlage.
Anhang 2 LSV: Anforderungen an Lärmberechnungen
Die grossen Mehrheit der Kantone ist mit der Änderung einverstanden und anerkennen den Vorteil des reduzierten Verwaltungsaufwandes bei einer Aktualisierung der Anforderungen an Lärmberechnungen. Sie fordern aber, dass die Anforderungen nicht zu häufig geändert und die Vollzugsfachleute bei den Vorarbeiten einbezogen werden. Einige Kantone befürchten, dass sich mit die Verschiebung der Anforderung von Verordnungs- auf Richtlinienstufe eine schwächere Verbindlichkeit ergibt.
Der Cercle Bruit und die BPUK sind mit der Änderung einverstanden. Der schweizerische Gemeindeverband hat grundsätzlich keine Einwände gegen die Revision und der schweizerische Städteverband begrüsst die Änderung.
Anhang 7 LSV: Beurteilungsmethodik für den Lärm von zivilen Schiessanlagen
Eine Mehrheit der Kantone (14) äussert Zustimmung für die Anpassung der Lärm-Beurteilungsmethodik bei Schiessanlagen. Für eine Minderheit ist die Änderung unnötig, da aus ihrer Sicht die bisher nicht in der Beurteilungsmethodik eingeschlossenen Schiessanlagen direkt aufgrund der Schutzkriterien des USG beurteilt werden können. Als weiteren Grund gegen eine Änderung wird aufgeführt, dass bei den kantonalen Fachleuten ein zu grosser personeller und finanzieller Aufwand entstehe und die Sanierungen auch eine grosse Belastung für die Schiessvereine darstelle.
Als Ergänzung zur Vorlage wird zudem vorgeschlagen:
- Klarere Definition der Schiesszeiten, bzw. der Schiesshalbtage (0-2 Std. = halber Schiesshalbtag, 2-4 Std. = 1 Schiesshalbtag, 4-6 Std. = 1.5 Schiesshalbtage, 6 und mehr Std. = 2 Schiesshalbtage).
- Sanierungsfrist auf 10 Jahre heraufsetzen.
- Ausnahmeregelung für Anlagen mit Ki<-15 konkretisieren.
2 Die BPUK lehnte anfänglich die geplante Revision ab, erklärte sich aber nach Rücksprache mit allen Elementen der Vorlage einverstanden, da die grössten Differenzen mit den Betroffenen in der Überarbeitung ausgeräumt werden konnten.