Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten

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che Durchführung der Revision dieser Bestimmung für den Fall, dass sich die Revisions vorlage verzögern sollte.

Artikel 109, 127, Artikel 129 EIPRG Alternativer Niederlassungsgerichtsstand

JS und SUISA begrüssen die Änderungsvorschläge.

Artikel 111 EIPRG Anerkennung

JS begrüsst den Änderungsvorschlag.

Den Gerichtsstand des Handlungs und Erfolgsortes in Artikel 109 und 129 E IPRG alter nativ, in Artikel 111 E IPRG aber lediglich subsidiär vorzusehen, ist nach Auffassung der SUISA inkonsequent. Wenn die schweizerische Gerichtszuständigkeit zu Recht auf diese beiden Foren ausgedehnt werde, sollten auch gestützt auf dieselbe Regelung ergangene ausländische Urteile in der Schweiz anerkannt werden.

Artikel 41 Absatz 1 EM SchG Weiterbehandlung

AIPPI, PA6, RA2 und SAV begrüssen ausdrücklich, dass die Weiterbehandlung nicht mehr von der Rechtshängigkeit eines Gesuchs in Markensachen abhängig gemacht wird. Nicht zu rechtfertigen sei jedoch, dass die Weiterbehandlung bei der Frist für die Einreichung ei nes Verlängerungsantrages gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe d MSchG ausge schlossen sei, nicht zuletzt weil auch im Patentrecht das Versäumnis der Bezahlung einer Jahresgebühr durch Weiterbehandlung geheilt werden könne. AIPPI sowie PA6 regen zu dem an, auf das gesetzliche Erfordernis eines schriftlichen Weiterbehandlungsantrags zu verzichten oder die Verordnung dahingehend zu ergänzen, dass die Verwendung eines vom IGE zugestellten vorausgefüllten Einzahlungsscheines für die Weiterbehandlungsge bühr einem schriftlichen Weiterbehandlungsantrag gleichzusetzen ist.

5 Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 der Verordnung vom 17. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.062) unterliegen die Vernehmlassungsunterlagen, die Stellungnahmen der Ver nehmlassungsteilnehmer und die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens nicht dem Amtsgeheimnis.

Die vollständigen Stellungnahmen können beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Ei gentum eingesehen werden.

Der vorliegende Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse wird den Medien verfügbar gemacht und allen Vernehmlassungsteilnehmern zugestellt. Ausserdem erfolgt eine all gemein zugängliche Veröffentlichung über das Internet (www.ige.ch).