Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 42Fedlex · Ergebnisbericht

3 EPÜ als nicht patentfähig erachtet würde, die Möglichkeit einer Umwandlung in eine na tionale Schweizer Anmeldung vorzusehen.

AIPPI und PA6 begrüssen die Abschaffung des „prior claim approach“ und schlagen eine redaktionelle Änderung vor.

Artikel 75, 77 Absatz 5, 145 Absatz 2 Klagebefugnis von Lizenznehmern

ZH, AR, Uni ZH – RI, ETH, SAV, RA1, AIPPI und PA6 begrüssen die Einführung einer Ak tivlegitimation des ausschliesslichen Lizenznehmers.

Die Übernahme von Artikel 35 Absatz 4 DesG, vermag aber nach Auffassung Uni ZH – RI sachlich nicht vollends zu überzeugen. Der Vorschlag gehe zu wenig weit. Jeder Lizenz nehmer könne von der fehlenden Bereitschaft des Lizenzgebers betroffen sein, gerichtlich gegen einen Verletzer vorzugehen, unabhängig von einer Ausschliesslichkeitsklausel im Lizenzvertrag.

AIPPI und PA6 beantragen demgegenüber die Bestimmung dahingehend einzuschränken, dass der Patentinhaber der Klage zuzustimmen hat. Derselben Auffassung sind LES und SBA, wonach die gesetzliche Prozessstandschaft zugunsten einer gewillkürten Pro zessstandschaft ersetzt werden sollte. RA3 schlägt eine Präzisierung dahingehend vor, dass dem ausschliesslichen Lizenznehmer kein Rechtsschutz gegenüber dem Rechtsin haber und andern Lizenznehmern gewährt werden soll und eine Beschränkung der Klage befugnis des ausschliesslichen Lizenznehmers vorzusehen ist, soweit dessen Lizenz ge genüber dem Umfang des lizenzierten Rechts beschränkt ist.

SAV beurteilt Artikel 75 Absatz 2 E PatG als problematisch, da damit ein dem schweizeri schen Recht fremdes Rechtsinstitut, eine Art „class action“, eingeführt würde. SAV bean tragt auch die Streichung von Artikel 145 Absatz 2 E PatG, da die darin vorgesehene Ein schränkung nicht einleuchtend sei.

Zurückhaltend äussert sich RA2. Es sollte zunächst evaluiert werden, ob sich die im De signgesetz eingeführte Klagebefugnis als notwendig erwiesen und bewährt habe, bevor die Regelung in allen übrigen Immaterialgüterrechtsbereichen eingeführt werde. RA3 warnt vor einer voreiligen Ausdehnung der designrechtlichen Regelung auf die übrigen Spezialgesetze ohne genaue Prüfung der Folgen, zumal die Lizenzen im Marken , Patent und Softwarerecht eine wichtigere Rolle spielen denn im Designrecht. Demgegenüber soll nach Auffassung der Kantone ZH und AR die sich aus dem Vorschlag ergebende Klarstel lung nicht aufgeschoben werden, auch wenn mit der entsprechenden Regelung im DesG noch keine praktischen Erfahrungen gemacht worden seien.

Artikel 109 EIPRG Alternativer Gerichtsstand am Handlungs und Erfolgsort

economiesuisse, AIPPI, Interpharma, JS, PA3, PA6, SAV, SGCI, SUISA und vips begrüs sen die vorgeschlagene Änderung von Artikel 109 IPRG. SAV befürwortet eine unverzügli