Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten

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Anpassungen des Markenschutz und des Designgesetzes

Die FH weist auf die extrem lukrative Natur des gewerbsmässigen Handels mit Fälschun gen sowie auf dessen Vernetzung mit dem organisierten Verbrechen hin und fordert des halb eine Erhöhung des Strafmasses für gewerbsmässige Verletzung von Marken und Designrechten.

Die FH schlägt vor, die in Artikel 61 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 Absatz 2 des Markenschutzgesetzes sowie Artikel 41 Absatz 2 des Designgesetzes vorgesehene Strafandrohung auf Gefängnis bis zu fünf Jahren zu erhöhen. Die FH erachtet eine Quali fizierung dieser Taten als Verbrechen und deren Subsumierung unter Artikel 260ter und 340bis des Strafgesetzbuches aufgrund der Vernetzung mit dem organisierten Verbrechen als gerechtfertigt.

4.10 Weitere Revisionspunkte

4.10.1 Allgemeine Bemerkungen

Die Übernahme der im neuen Designgesetz geregelten Klagebefugnis des Lizenznehmers in das Patentgesetz wird in den dazu eingegangenen Stellungnahmen grundsätzlich be grüsst. Kontrovers diskutiert wird jedoch deren Ausgestaltung. Gleiches gilt für die gleich zeitige Anpassung des Markenschutz und Urheberrechtsgesetzes, weshalb auf die Kom mentare zu Artikel 75, 77 Absatz 5 und 145 Absatz 2 (Ziff. 4.10.2) verwiesen werden kann. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die für Artikel 62 E URG vorgeschlagene Rege lung nicht im Widerspruch zur URG Revisionsvorlage stehen dürfe (Uni ZH – RI).

Die vorgeschlagenen Änderungen des IPRG werden von allen Vernehmlassungsteilneh mern, die sich hierzu geäussert haben, begrüsst. Die Zustimmung stützt sich insbesonde re auf die damit verbundene Aufhebung der nicht TRIPS konformen Diskriminierung aus ländischer Kläger bei Wahl des Gerichtsortes. economiesuisse, AIPPI, PA6 und SGCI he ben hervor, dass diese Änderung es erlaubt, bis zur Schaffung des Bundespatentgerichts die Patentstreitigkeiten auf erfahrene Gerichte zu konzentrieren.

4.10.2 Bemerkungen nach Artikel

Artikel 7 Absatz 3 Älteres Recht

Der Vorschlag bewirkt nach Auffassung von VSP sowie PA3 eine Schlechterstellung schweizerischer Patentgesuche gegenüber ausländischen Gesuchen, da alle internationa len und europäischen Patentanmeldungen als älteres Recht berücksichtigt werden müss ten, unabhängig von deren Wirksamwerden für die Schweiz. Von beiden wird eine ent sprechende Neuformulierung der Bestimmung vorgeschlagen. VSP erachtet es des weite ren als sinnvoll, in Fällen, da die europäische Patentanmeldung aufgrund Artikel 54 Absatz