Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten
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Artikel 86i Sicherheitsleistung und Schadenersatz
In Bezug auf die vorgesehene Möglichkeit der Zurückbehaltung von Waren sind econo miesuisse und die FH der Ansicht, dass analog zur geltenden europäischen Regelung das in Artikel 86i E PatG statuierte Erfordernis einer Sicherheitsleistung des Antragstellers durch das Erfordernis einer Haftungserklärung des Antragstellers zu ersetzen ist.
Anpassungen des Urheberrechtsgesetzes
Die SUISA begrüsst grundsätzlich die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Fäl schung und Piraterie vorgeschlagenen Änderungen des Urheberrechtsgesetzes.
Artikel 62 Absatz 1 Bst. c Auskunftsanspruch
SUISA begrüsst die Ausdehnung des Auskunftsanspruchs, beurteilt ihn jedoch als zu we nig weitgehend. Die Beschränkung der Auskunftspflicht bezüglich der neu erfassten Wei tergabe auf die gewerblichen Abnehmer mache im Urheberrecht keinen Sinn, da die Ab grenzung gewerblich/nichtgewerblich im Patentrecht derjenigen von öffentlich/privat im Urheberrecht entspreche. SUISA unterbreitet einen entsprechenden Formulierungsvor schlag und hält eine Anpassung von Artikel 67 Absatz 1 Bst. k sowie Artikel 69 Absatz 1 Bst. k URG für erforderlich.
Artikel 75 E URG Anzeige offensichtlich widerrechtlicher Waren
SUISA wünscht die Beibehaltung der bisherigen Formulierung, wonach ein „Verdacht“ der Ein , Aus oder Durchfuhr schutzrechtsverletzender Waren für ein Einschreiten der Zoll verwaltung genügt. Damit soll die Schwelle des Einschreitens der Zollverwaltung nicht er höht und somit der Kampf gegen die Fälschung und Piraterie nicht erschwert werden.
Hilfeleistung der Zollverwaltung bei der Einfuhr von Leerträgern
Gemäss SUISA habe die praktische Erfahrung gezeigt, dass nicht nur die durch Exklusiv rechte geschützte Interessen verletzlich sind und eines solchen Schutzes bedürfen, son dern auch der auf Leerträgern erhobene Vergütungsanspruch nach Artikel 20 Absatz 3 URG.
Die SUISA hat aufgrund von Artikel 44 des URG den Auftrag, den Markt zu überwachen. Gemäss Angaben der SUISA habe sich aufgrund des in diesem Sektor bestehenden mehrstufigen Zwischenhandels die Erfüllung dieses Auftrages als äusserst schwierig er wiesen. Dies sei vordergründig darauf zurückzuführen, dass keine rechtlichen Mittel exis tierten, um die notwendigen Auskünfte zu erhalten. Um dies zu ändern, schlägt die SUISA deshalb eine Auskunftserteilung durch die Zollbehörden vor. Sie unterbreitet einen ent sprechenden Formulierungsvorschlag.