Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten
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DUN schlägt einen neuen Art. 63a URG vor, der eine kollektive Klagemöglichkeit von Nut zerverbänden für Klagen nach Art. 61 und 66 URG vorsehen soll.
Verletzerzuschlag
AudioVision schlägt die Einführung eines Verletzerzuschlages vor.
Uebergangsvorschriften
ASMP, IFPI fordern die Streichung von Art. 80 Abs. 2 URG, da unklar sei, was unter Voll endung zu verstehen sei, könne diese Bestimmung zu einer Aushöhlung von neuen Rech ten führen. Zudem verlangen sie die Einführung einer Uebergangsregelung für den Fall, dass an der Kennzeichnungspflicht festgehalten wird.
SRG schlägt die Einführung einer neuen Uebergangsvorschrift vor, wonach die Persön lichkeitsrechte von Art. 33a Abs. 1 VE URG nur für die Zukunft gelten.
Bessere Berücksichtigung der Anliegen der Archive: Revision von Art. 24 URG oder neue Bestimmung
GRD verlangt eine Anpassung von Art. 24 URG, so dass er eine Erlaubnis zur öffentlichen Mitteilung von Archivaufnahmen in bestimmten Fällen enthält. Wenn Originaldokumente unauffindbar oder unzugänglich werden, werde es von entscheidender Wichtigkeit eine Archivkopie öffentlich mitteilen zu können und dies unabhängig von der Dauer des urhe berrechtlichen Schutzes. Zudem lasse Art. 24 URG die Anliegen der längerfristigen Erhal tung von Ton und Tonbildträgern ausser Acht.
VSA, unterstützt durch MEMORIAV, schlägt die Einführung einer neuen Schutzausnahme zu Gunsten der Archive vor. Danach soll der urheberrechtliche Schutz enden, sobald wer ke in das Archivgut öffentlicher Archive aufgenommen werden.
Art. 26 URG: Ausdehnung auf das Zugänglichmachen über das Internet
VMS verlangt, dass die Schutzausnahme von Art. 26 URG auf das Zugänglichmachen ü ber das Internet ausgedehnt wird und verweist auf seine Eingabe an das Institut vom Juni 2004.
Spezielle Ausnahme für wissenschaftliche Bibliotheken
Nach ISDC, soll der Gesetzgeber eine Ausnahme für wissenschaftliche Bibliotheken schaffen. Danach sollen die Art. 10 Abs. 2 Bst. cbis, 20a, 39a und 39b des Entwurfs auf sie nicht anwendbar sein. Diese Bestimmungen seien für die Nutzung wissenschaftlicher Werke wie sie in akademischen Bibliotheken gehandhabt werde, da sie klar den Vorgaben der audiovisuellen Industrie entsprechen. Audiovisuelle Werke würden jedoch keinen Teil wissenschaftlicher Sammlungen bilden.