Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 38Fedlex · Ergebnisbericht

liegenden Entwurf nicht fremd. Da eine URG Revision erfahrungsgemäss viele Jahre in Anspruch nehme, müsse dem Fotografienschutz aus aktuellem Anlass bereits bei der jet zigen Revision Rechnung getragen und eine neue Schutzkategorie für das einfache Licht bild geschaffen werden.

Entscheidend für die Beurteilung eines besonderen urheberrechtlichen Schutzes für Foto grafien sei auch die Rechtslage im Ausland, da eine Schlechterstellung der inländischen Fotografen zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Economiesuisse bringt im Ergebnis dieselben Vorschläge vor, verlangt aber eine Prüfung, ob und inwieweit mit Art. 5 lit. c UWG nicht ein genügendes Instrument bestehe.

Bibliothekstantieme / Verleihrecht

Sollte das System der Bibliothekstantieme mit der Revision des URG eingeführt werden verlangt ZH, dass der Gesetzgeber gleichzeitig die unterschiedlichen Systeme studiert und ihre Praktikabilität für die Schweiz prüft. Dabei soll dem Anliegen, den Zugang zu Büchern auf allen Stufen des Bildungswesens so niederschwellig wie möglich zu gestalten, Rech nung getragen werden, auch wenn eine Angleichung an das EU Recht erstrebenswert sei.

Während BBS und KF ihre grundsätzliche Opposition zur Bibliothekstantieme ausdrücken und hoffen, dass in der laufenden Revision nicht doch noch eine Bibliothekstantieme ein geführt werde, vertreten diverse andere Verbände eine gegenteilige Auffassung. FDS, ProLitteris, SBVV, SFJ, Suisseculture, Visarte und VTS beantragen zusätzlich zum beste henden Vermietrecht die Einführung eines Verleihrechts, welches den Urhebern einen An spruch auf angemessene Entschädigung bei der Ausleihe ihrer Werkexemplare zugesteht.

Einführung eines ausschliesslichen Vermiet und Verleihrecht

Audiovision, ASMP, IFPI, MPA, SFV, SVMV und SVV fordern ihrerseits die Einführung in das schweizerische Recht eines ausschliesslichen Vermiet und Verleihrecht (siehe auch die Ausführungen zu Art. 36).

Geltendmachung von Rechten durch Exklusivlizenznehmer

Audiovision, IFPI, ProCinema, SAV, SFV und Swissfilm schlagen mit Verweis auf die EU Richtlinie zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten, RL 2004/48/EG, Art. 4 lit. b ei nen neuen Art. 77a vor, welcher die Inhaber einer ausschliesslichen Lizenz aus Urheber oder verwandten Schutzrechten befugt, Verletzungen oder Gefährdungen der ihnen lizen zierten Rechte im eigenen Namen geltend zu machen und alle Rechtshandlungen nach diesem Titel vorzunehmen. Auf das Verhältnis zwischen Rechtsinhaber und Exklusivli zenznehmer soll, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, Art. 7 Abs. 3 URG entspre chend Anwendung finden.

Offene Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Computerprogrammen