Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

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denden Kunst für eine angemessene Vergütung zu sorgen. Für ein Folgerecht haben sich ausgesprochen: ZH, Action Swiss Music, AdS, ARF, BMJ, Comedia, FDS, HGK, KF, Pro Litteris, SBf, SP, SSM, STV, Suisa, Suisseculture, Suissimage, SVBB, UNILU, Visarte und VTS. Gegen das Folgerecht sprachen sich économiesuisse, KHVS, SAG und SVK aus, wobei der Standortvorteil der Schweiz ins Feld geführt wurde.

4.11 Weitere Revisionspunkte

Die verschiedenen Vernehmlassungseingaben schlagen noch zahlreiche weitere Revisi onspunkte vor.

Schutzfristen auf dem Gebiet der verwandten Schutzrechte

ASMP, IFPI, Swissperform halten die Einführung einer Schutzfristverlängerung auf 70 Jah re ab Veröffentlichung oder Herstellung auf dem Gebiet der verwandten Schutzrechte für notwendig. Als Gründe hierfür bringen sie an, dass alte analoge Aufnahmen durch digitale Aufbereitung qualitativ verbessert werden können und immer noch attraktive Werkexemp lare bleiben und dass eine Schutzfristverlängerung auch den Künstlern ein längeres Ein kommen garantieren kann. Ausserdem halten sie eine Verlängerung für notwendig, damit die Schweiz gegenüber den USA, wo eine Schutzfrist von 95, bzw. 125 Jahren besteht, konkurrenzfähig bleiben könne.

SBKV, SIG, SMV, SSM, SSRS, Suisseculture, STV, Swissperform und VTS fordern aus serdem auch eine Anpassung des Art. 39 an den Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 WPPT, der vorsieht, dass der Schutz für publizierte Tonträger bis 50 Jahre nach der Publikation daue re. Nur bei nicht publizierten erlösche der Schutz 50 Jahren nach der Herstellung.

Festschreibung des Drei Stufen Tests

Audiovision, IFPI, MPA und Swissfilm verlangen die Festschreibung des Drei Stufen Tests als Anwendungsregel für die Schranken im Gesetz. Angesichts der wohl auch in Zukunft eher offen gefassten Schranken sei es geboten, den Gerichten diesen staatsvertraglichen Massstab als Handhabe für die Rechtsanwendung vorzugeben.

Einführung eines besonderen urheberrechtlichen Schutzes für Fotografien

Mit Verweis auf die jüngsten Bundesgerichtsentscheide fordern Comedia, HGK, SBf, Schweizer Presse, Suisseculture und VTS einen urheberrechtlichen Schutz für nicht individuelle Fotografien mittels Einfügung einer neuen Werkkategorie ins URG. In seiner Begründung verweist der SBf auf den Entscheid „Meili“ (BGE 130 III 714) und das Prob lem, dass aufgrund der Praxis des Bundesgerichts nur ein kleiner Teil fotografischer Wer ke in den Genuss des Urheberrechtsschutzes komme. Das UWG vermöge diese Lücke nicht zu füllen, da dessen Schutz eng ausgelegt werde und es den Fotografen keine Na mensnennungs und Erstveröffentlichungsrechte gewähre. Art. 33 VE URG schütze neu auch folkloristische Darbietungen, die Schaffung neuer Schutzrechte sei daher dem vor