Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten
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Bezüglich des Schutzes von Computerprogrammen bleiben nach SWICO und VSIG fol gende relevante Fragen unbeantwortet:
∑ Die Umschreibung des dem Berechtigten zugänglichen bestimmungsgemässen
Gebrauch von Computerprogrammen, welcher aushilfsweise ausserhalb des URG in Art. 17 der VO über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (SR 231.11) gere gelt worden ist;
∑ Die Tragweite (nationale, regionale oder internationale) der Erschöpfung des Urheber
rechts, die offenbar weiterhin der Umschreibung durch die Gerichtspraxis überlassen werden soll (vgl. der „Nintendo“ Entscheid, BGE 124 III 321);
∑ Die unklare Umschreibung des Umfangs des Ueberganges von Rechten auf den Ar
beitgeber von Programmschaffenden nach Art. 17 URG, insbesondere was das Bear beitungsrecht betrifft (siehe auch die Ausführungen zur Produzentenregelung unter 4.6).
∑ Die mit der Regelung der EG Programmschutzrichtlinie inhaltlich nicht vollständig ü
bereinstimmende Regelung des Rechts auf Dekompilierung nach Art. 21 URG.
Suissimage hingegen wünscht eine Präzisierung von Fragen im Zusammenhang mit Soft ware, insbesondere, ob Software ausgeliehen werden dürfe (bspw. durch Mediatheken) oder ob das Verleihen einer CDRom erlaubt sei, nachdem für deren Funktionieren auch entsprechende Software erforderlich sei.
Einführung eines individuellen Klagerechts betreffend den Rechten mehrerer ausübender Künstler
SPS sowie DJS, FDS, SFP, SBKV, SIG, SMV, SSRS, SSV, Suisseculture, Suissimage, Swissperform VTS, schlagen eine Ergänzung von Art. 34 in Form eines Verweises auf Art. 7 Abs. 3 URG vor, so dass jeder Interpret von einer Gruppe Rechtsverletzungen selbstän dig verfolgen, jedoch Leistung an alle fordern kann. Nach heutiger Bestimmung ist eine Rechtwahrnehmung nur möglich wenn alle an einer Darbietung mitwirkende ausübenden Künstler gemeinsam handeln. Eine solche Gesamthandschaft mache einen Rechtserwerb und eine Rechtsverfolgung illusorisch, sobald seit der Werkdarbietung eine gewisse Zeit verstrichen sei oder die Beteiligten nicht alle eruiert werden können, so wie es der Bun desgerichtsentscheid im Fall „Malbuner II“ gezeigt habe (Entscheid des BGer. vom 25. August 2003, 4C.138/2003). Zudem wird auch ein neuer Abs. 4 zu Art. 34 URG vorge schlagen, wonach die gemäss Abs. 3 bereits bestehende Geschäftsführungskompetenz des Produzenten auch auf audiovisuelle Werke ausgedehnt werden soll. Ziel sei es, eine erleichterte Rechtswahrnehmung und Verwertbarkeit audiovisueller Werke zu erreichen. Im Gegensatz zu einem Produzentenartikel schliesse eine solche Geschäftsführungskom petenz des Produzenten eine Rechtswahrnehmung durch die ausübenden Künstler nicht aus.