Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de /a /oi sur l'assurance-maladie et
modification de /'ordonnance sur /'assurance-maladie
devrait etre du ressort d'un organe neutre, garantissant l'utilisation de standards uniformes.
42a Die Einführung einer Versichertenkarte wird Verbesserungen im Administ- GR
rativverkehr zwischen den Leistungserbringern und Versicherern bringen. Insoweit macht die Schaffung einer solchen Karte sicher Sinn. Die damit verbundenen Mehrkosten sind indessen offenbar nicht bekannt. Sie müssen erhoben werden, bevor die Karte durch den Bundesrat realisiert wird. 42a Wir begrüssen die Einführung der Versichertenkarte sehr. Ziel sollte es LU
aber sein, sie bald möglichst zu einer Patientenkarte auszubauen.
42a Gegen die obligatorische Einführung einer Versichertenkarte im Rahmen so
der obligatorischen Krankenversicherung, welche ausschliesslich zwei Zwecken, nämlich der Identifizierung des Versicherten mittels ldentifikationsnummer und der elektronischen Abrechnung von Leistungen nach KVG dienen, bestehen aus datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Einwände. Sofern die auf der Karte gespeicherten Identifikationsdaten und persönlichen Administrativdaten des Versicherten auch besonders schützenswerte Personendaten enthalten, müssen diese im KVG selbst und nicht in einer Verordnung angeführt werden. Diesfalls sind auch die Datenempfänger, welche Zugriff auf solche besonders schützenswerten Personendaten erhalten, ausdrücklich in einem formellen Gesetz, d.h. im KVG, anzuführen, zumal es sich um ein Abrufverfahren handelt (Art. 17 und 19 Abs. 3 DSG, SR 235.1). Ungeachtet dessen, ob die obligatorisch gespeicherten Daten besonders schützenswert sind oder nicht, muss der Kreis der Datenempfänger strikte auf die betroffene versicherte Person, die Leistungserbringer sowie die Krankenversicherer,
beschränkt bleiben. Dritte wie Privatversicherer, Arbeitgeber etc. haben kein Zugriffsrecht, da sie diese Daten auch nicht zum in Abs. 2 umschriebenen Zweck benötigen und bearbeiten. Die Identifikationsnummer kann durchaus auch als Sozialversicherungsnummer verwendet werden. Dies Ist aber nur zulässig, wenn deren Verwendung nur auf klar im (formellen) Gesetz umschriebene Zwecke beschränkt bleibt und nur im Bereich der Sozialversicherungen eingesetzt wird. Bezüglich der Benutzerschnittstelle sind hohe Anforderungen an die Datensicherheit zu stellen, dies um so mehr, als die Karte inskünftig auf die Rückseite auf der europäischen Krankenversicherungskarte entsprechen soll.
Der Zugang zu den gespeicherten Personendaten muss strikt auf die betroffene versicherte Person, Leistungserbringer und Krankenvers icherer beschränkt bleiben. Schliesslich stellt sich die noch die Frage, was unter persönlichen „Notfalldaten zu verstehen ist. Es ist davon auszugehen, dass es sich gerade auch um medizinische Daten aus der Krankheitsgeschichte einer versicherten Person handelt. Der Umfang dieser (besonders) schätzenswerter Personendaten ist daher in Abs. 4 des KVG selbst und nicht in einer Verordnunq zu reqeln (Art. 17und 19 DSG).
42a Das derzeitige System ist nicht zufriedenstellend. Daher wird die Einfüh- sz
rung einer Versichertenkarte mit der neuen, nicht sprechenden Sozialversicherungsnummer als Personenidentifikation begrüsst. Des Weiteren wird eine Senkung der Admin istrativkosten und eine Verbesserung der Dienstleistung im Notfall erwartet. Es sollte sichergestellt werden, dass der Zugriff auf die schützenswerten Daten nur Im Notfall und nur mit Einverständnis der versicherten Person gewährt wird. Die Daten dürfen auf keinen Fall auf Druck der Versicherer qeöffnet werden.
42a Die Einführung einer Versichertenkarte wird Verbesserungen im Admini- TG
strativverkehr zwischen den Leistungserbringern und Versicherern bringen. Insoweit macht die Schaffung einer solchen Karte sicher Sinn. Die damit verbundenen Mehrkosten sind indessen offenbar nicht bekannt. Sie