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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Vertragsfreiheit)

Änderung vom .. .

Die Bbmdesversammtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesratesvom1,

beschliesst :

I

Das Bundesgesetzvom 18. März 1994überdie Krankenversicherung2wird wie

folgt geändert :

An. 35 Abs. 1 Bst.a und b (neu)

1 Zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind diejenigenLeistungserbringer zugelassen:

welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 36 - 40 erfüllen, und

welche, wenn sie im ambulanten Bereich tätig sind, einen Zulassungsvertrag nach Artikel 35a mit einem oder mehrerenVersicherern abgeschlossenhaben.

An. 35a ( neu) Zulassungsvertrag

1Die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b und die Versicherer sind in der Wahl ihrer Partner für den Zulassungsvertrag frei, soweit die medizinische Versorgung im ambulanten Bereich in den Kantonen gewährleistet ist. Die Bestimmungen des Kartellgesetzesvom 6. Oktober 19953sind vorbehalten.

2 Der Bundesratlegt die Mindest-und Höchstgrenzeder zur Sicherstellungder

bedarfsgerechtenVersorgung nach Absatz 1 in den Kantonen notwendigenAnzahl der Leistungserbringer fest (Bandbreiten). Die Kantone legen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse innerhalb dieser Bandbreite die Zahl der Leistungs-

erbringerfest, welche in ihrem Gebiet notwendigsind. Sie sorgen für eine

angemesseneVerteilung der Leistungserbringerin ihrem Gebiet. Sie berücksichtigen dabei das Angebot in den Nachbarkantonen.

3 Die Versicherer müssen in allen Kantonen, in denen sie tätig sind, mit mindestens der vom Kanton gemäss Absatz 2 festgelegten Anzahl Leistungserbringer einen Zulassungsvertrag abschliessen.

IBBI 2004 ... 2SR 832.10 3SR 251