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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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sich diese zusätzlichen Kosten zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht. Grundsätzlich wird die Stellungder Krankenversichererdurch dieseRevision gestärkt.Die Aufllebung des Kontrahierungszwangesund die Stärkung des Wettbewerbsgedankensim KV(J dürften die Entwicklung der Kosten zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung mittelfristig positiv beeinflussen.
4.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Statistisch ist es erwiesen, dass zwischen Ärztedichte und Kosten eine Abhängigkeit besteht. Der interkantonale Vergleich der Kosten pro Einwohner für ambulante Behandlungenzeigt, dass mit einer höherenÄrztedichte höhere Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherungpro versicherte Person verbunden sind: Mit einer Zunahme der Ärztedichte um 30 Prozent geht eine Zunahme der Kosten pro Kantonseinwohner um 20 Prozent einher.- Die verfügbaren Daten lassen jedoch weder den Schluss zu, dass dieser Zusammenhangbei zunehmenderÄrztedichte fortzuschreiben ist noch belegen sie, dass die Angaben zu den beiden Kantonen mit den höchsten Kosten pro Person auf eine gewisse Marktsättigung hindeuten. Es gibt jedoch keinen Grund zur Annahme, dass die Kosten bei zunehmenderÄrztedichte nicht steigen.
Es ist davon auszugehen, dass bei Aufhebung des Kontrahierungszwangsin Gebieten mit hoher Ärztedichte, insbesonderein städtischenZentren, ein Kostendruck auf die Ärzte aufgebautwird, was sich letztlich auf deren Einkommen auswirkt. Insbesondere in Regionen mit hoher Ärztedichte wird dadurch der Beruf des selbständig
erwerbstätigenArztes, der Ärztin in einer Einzelpraxisweniger attraktivund die
Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnisoder in einer Managed-Care Organisation attraktiver. Im Gegenzug ist davon auszugehen, dass Kantone, welche heute Schwierigkeiten haben, die Versorgung in den eher peripheren Regionen sicherzustellen, die Versorgung im ambulantenBereich besser gewährleistenkönnen. In diesem Sinne wüd der Arbeitsmarkt beeinflusst. Es scheint jedoch wenig wahrscheinlich, dass die Aufhebung des Kontrahierungszwangserhebliche Auswirkungen auf die Volkswirtschaft haben wird. Viel eher ist davon auszugehen, dass sich in einer ersten Phase Umschichtungen ergeben, sei es innerhalb der Ärzteschaft oder sei es zwischen den Regionen beziehungsweiseKantonen. Inwiefern sich der durch die Aufhebung des Kontrahieru11gszwangs verursachte Kostendruck längerfristig auszuwirken vermag, sei es auf die Produktivität oder auf die Qualität, wird durch die Gesetzgebung und deren Umsetzung bestimmt.
5 Legislaturplanung
Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003-2007 vom 25. Februar 2004 angekündigt und als Richtliniengeschäft aufgeführt (BBI 2004 ....).
6 Rechtliche Grundlage
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 117 der Bundesverfassung.