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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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Über gangsbestirnmtmgenzur Änderung vom ... (Vertragsfreiheit )

1 Die Versicherer sind verpflichtet, mit allen Leistungserbringer11 im ambulanten Bereich, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretensdieser Änderung zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung zugelassen waren, einen Zulassungsvertrag von zwei Jahren abzuschliessen.

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Kantone Artikel 35a Absatz 2 entsprechen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt und so lange wie die Kantone keinen Bedarf ausweisen,gilt die Anzahl der Leistungserbringer,welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung zugelassen waren, als maximale Grenze.

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1Dieses Gesetz unterstehtdem fakultativenReferendum

2 Es tritt nach unbenutztemAblauf der Referendumsfrist am 1. Juli 2005 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt das Inkraftreten im Falle eines Referendums und dessen Ablehnung in der Volksabstimmung.