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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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Übergangsbestimmungen
1Die Versicherer haben jede versichertePerson bis spätestensam 31. Oktober 2004 schriftlich über neue wählbare Franchisen und die dafür gewährten Prämienreduktionen zu inforrrüeren.
2 Für die mit einer wählbaren Franchise versicherten Personen gilt ab dem 1. Januar 2005 die gleiche wählbare Franchise oder, falls diese von ihrem Versicherer in ihrem Kanton für ihre Altersgruppe nicht angebotenwird, die nächst höhere wählbare Franchise, die ihr Versicherer in ihrem Kanton für ihre Altersgruppe anbietet, sofern sie keine andere Franchise gewählt haben.
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1Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2005 in Kraft.
2Absatz 1 der Übergangsbestimmungen tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
... 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Joseph Deiss
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz