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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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die Mindestanzahl der erforderlichen Leistungserbringer, welche die Versorgung ihrer Bevölkerung sicherstellen, festlegen.

Die Zahl der bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zugelassenen KVG-bistungserbringer soIIte bis zum vom Bundesrat bezeichneten Stichtag und solange die Kantone den Bedarfsnachweis noch nicht erbracht haben als maximale Grösse gelten. Es muss vermieden werden, dass die Zahl der Leistungserbringer im ambulanten Bereich in der Zwischenzeit zunimmt,weil insbesonderedie Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringernzur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht mehr gültig ist.

Inkrafttreten

Wird kein Referendum ergriffen, soll das vorliegende Gesetz auf den 1. Juli 2005 in Kraft treten. Die Verordnung des Bundesratesüber die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringernist bis 3. Juli 2005 befristet, so dass der vorliegende Gesetzesentwurf, der diese Zulassungsregelung ersetzt, auf dieses Datum hin in Kraft zu setzen ist.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle Auswirkungen

4.1.1 FinanzielleAuswirkungenfür denBund

Der Bundesrat wird neu die Mindest- und Höchstgrenze der notwendigen Anzahl Leistungserbringer festlegen, welche die bedarfsgerechte Versorgung in den Kantonen nach Artikel 35a Absatz 2 des Entwurfes (Bandbreiten) garantieren. Vorübergehend entsteht dadurch ein Mehraufwand für die Bundesverwaltung, der jedoch mit den heutigen Personalressourcen aufgefangen werden können sollte.

4.1.2 Finanzielle Auswirkungen für die Kantone

Die Kantone sind verpflichtet, die Mindestanzahl der Leistungserbringer für eine bedarfsgerechte ambulante Spitalversorgung der Bevölkerung festzulegen. Durch diese Bedarfsabklärung entsteht zumindest vorübergehend sicherlich ein gewisser zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Wie gross dieser sein wird, hängt in erster Linie davon ob, welchen Stellenwert die Kantone einer solchen Evaluation beimessen und wie umfangreich sie sein wird.

4.1.3 Finanzielle Auswirkungen für die Krankenversiche. Iung

Ein echter Wettbewerbzwischen den Leistungserbringern erfordert von den Versi-

cherern und auch von den LeistungserbringerIIneue betriebswirtschaftliche,ge-

sundheitsökonomische und epidemiologische Kenntnisse. Künftig müssen die Krankenversicherer ausserdem faktisch mit jedem Leistungserbringer, den sie zulassen möchten, einzeln einen Vertrag abschliessen. Dieses breite Aufgabenspektrum mag in einer ersten Phase einen administrativen Mehraufwand und zusätzliche Verwaltungskostenfür die Krankenversicherernach sich ziehen. Genau abschätzenlassen