Vorlage

Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 57Fedlex · Vorlage

1 Allgemeiner Teil

1.1 PrämienverbilliguIlg durch Beiträge der öffentlichen Hand

1.1.1 Entstehungsgeschichte

Das Bundesgesetzvom 18. März 1994über die Krankenversicherung

Gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erfolgt die Finanzierung der Krankenversicherung durch individuelle Kopfprärnien, eine Kostenbeteiligung der Versicherten und Beiträge der öffentlichen Hand. Die Beiträge der öffentlichen Hand sind für die individuelle Prälnienverbilligung für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen bestimmt, um damit die Solidarität zwischen Personen mit unterschiedlichen Ein-

kommen zu garantieren.Die Prärnienverbilligungist, umsomehr aIs sie durch Steu-

ereinnahmen finanziert wird, das soziale Korrektiv zur Kopfprämie, welche die

finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherten nicht berücksichtigt.

Der Entwurf in der Botschaft des Bundesratsüber die Revision der Krankenversi-

cherung vom 6. November 1991 (BBI 1992 1 93) überliess den Kantonen die Durch-

führung der PräInienverbilligungim Rahmen von einheitlichenAnwendungsbe-

stimmungen. Dies hätteinsbesondereVergleiche über die Gleichwertigkeit kantonaler Regelungen erlaubt. Sobald die gesamten Prämien einer versicherten Person und deren Familienmitglieder, für die sie unterhaltspflichtig ist, einen durch den Kanton festgelegten Prozentsatz ihres Einkommens übersteigen, sollte gemäss diesem Entwurf der Staat den Mehrbetrag übernehmen. Die Kantone sollten dabei vom steuerbaren Einkommen der direkten Bundessteuer ausgehen. Um zu vermeiden, dass Persollen mit hohem Vermögen, aber geringem steuerbaren Einkommen, in den Genuss von Prämienverbilligungen gelangen, hätten die Kantone neben dem steuerbaren

Einkommen auch das steuerbareVermögen zu berücksichtigengehabt. Mangels

einer entsprechendenVeranlagung nach Bundesrecht, hätten sich die Kantone hier auf die kantonale Steuerveranlagung zu stützen gehabt.

In der parlamentarischen Beratung des neuen Krankenversicherungsgesetzes zeigte sich schnell, dass eine föderalistischere Ausgestaltung der Prämienverbilligung befürwortet wird. Der Entwurf wurde daher wie folgt geändert:

Nach Artikel 66 Absatz 1 KVG gewährtder Bund den Kantonenjährlich Beiträ-

ge zur Verbilligung der Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Artikel 66 Absatz 2 KVG sieht eine Festsetzung der Bumdesbeiträge unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung in der obligatori-

schen Krankenpflegeversicherungund der Finanzlage des Bundes durch einfa-

chen Bundesbeschlussfür jeweils vier Jahre vor. Nach Artikel 66 Absatz 3 KVG setzt der Bundesrat die Anteile der einzelnen Kantone nach deren Wohnbevöl-

kerung, Finanzkraft und kantonalerDurchschnittsprälniefest, wobei das letzte

Verteilkriterium im Jahr 2001 aufgegeben wurde.

Die Kantone haben die Kompetenz und die Verantwortung einerseits gemäss Artikel 65 Absatz 1 und 2 KVG für die Festlegung der Anspruchsmodalitäten für die Prälnienverbilligung (Festlegung des Bezügerkreises, des Betrags, des

Verfahrens und der Zahlungsmodalitäten),andererseitsfür die Aufstockung der Bundesbeiträgeaus eigenenMitteln gemässArtikel 66 Absatz 4 und 5 KVG.