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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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billigung in den Kantonen und auf die betrachteten Modell-Haushaltstypen aufgezeigt :

Aus der ersten Studie (Balthasar, Beiträge zur sozialen Sicherheit; "Die sozialpolitische Wirksamkeit der Prämienverbilligu11gin den Kantonen", Forschungsbericht Nr. 21/98, BSV, Bern 1998) ging hervor, dass in zahlreichen Kantonen das soziale Ziel nicht erreicht wird. Obschon die Prämienverbilligung die untersten Einkommenskategorien massgeblich entlastet, ist sie für die unteren Einkommen des Mittelstands, insbesondereder Familien, oft nicht ausreichend.

Die zweite Studie (Balthasar, Beiträge zur sozialen Sicherheit; "Die

sozialpolitischeWirksamkeit der Prämienverbilligungin den Kantonen: Monitoring 2000", ForschungsberichtNr. 2/01, BSV, Bern 2001) zeigt auf, dass die sozialpolitischen Ziele durch die Kantone teilweise erreicht worden sind, aber zwischen den Kantonen grosse Unterschiedebestehen.Im Vergleich zur Studie von 1998 hat sich die Belastung der Rentnerinnen und Rentner verschlechtert und diejenige der Mittelstandsfamiherr im Gesamten eher verbessert, ohne aber, wie auch die Belastung der Einelternfamilien, befriedigend zu sein.

Die dritte Studie (Balthasar, Beiträge zur sozialen Sicherheit; ’'Die sozialpolitische Wirksamkeit der PräInienverbilligungin den Kantonen: Monitoring 2002, Forschungsbericht Nr. 20/03, BSV, Bern 2003) bekräftigt die Resultate der vorangegangenen Studien: Es bestehen weiterhin grosse kantonale Unterschiede bezüglich der Umsetzung der Prämienverbilligungspolitikund das soziale Ziel ist immer noch nicht erreicht, selbst wenn die Kantone im Allgemeinen um eine Verbesserung der Situation bemüht sind. Die Studie zeigt weiter auf, dass sich die Situation der Rentnerinnen und Rentner weiter verschlechtert. Die anderen

Fallbeispiele sahen sich ebenfalls, wenn auch in geringerem Masse, mit einer Erhöhung der verbleibenden Prämienlast konfrontiert.

1.1.4 Allgemeine Umsetzungsprobleme

Auszahlungsquote der Bundesbeiträge

Artikel 65 KVG schreibtvor, dass die Prämienverbilligungenso festzulegensind,

dass die jährlichen Beiträge des Bundes und der Kantone grundsätzlich voll ausbezahlt werden. Nach Artikel 66 KVG werden die jährlichen Beiträge des Bundes an die Kantone unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenversicherungund der Finanzlage des Bundes durch einfachen Bundesbeschluss für jeweils vier Jahre festgesetzt. Die einzelnen Kantone haben diesen Bundesbeitrag in Abhängigkeit ihrer Finanzkraft und ihrer Wohnbevölkerung aufzustocken. Der Gesamtbeitrag, den die Kantone zu leisten haben, muss jedoch mindestens der Hälfte des gesamten Bundesbeitrages entsprechen.

Jeder Kanton hat die Möglichkeit, den von ihm zu übernehmen(lenBeitrag um maximal 50 Prozent zu kürzen, sofern die Prämienverbilligungfür Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen trotzdem sichergestellt ist. Dabei wird der Bundesbeitrag um den selben Prozentsatz gekürzt wie der Kantonsbeitrag.

Gemäss den derzeit vorliegenden Abrechnungen für die Prämienverbilligungsbeiträge betrug die durchschnittliche Auszahlungsquote der Bundesbeiträge im Jahr 2001 80 Prozent und im Jahr 2002 rund 84 Prozent. Die Auszahlungsquote liegt damit leicht unter den von Kantonsseite beantragten Beträgen.