Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 48Fedlex · Ergebnisbericht

Thema BankG Entwurf KAG BEHG GwG Entwurf VAG Entwurf FINMAG

Verjährung Art. 51 Art. 116 Art. 44bis Art. 84bis Art. 36e Verjährung

3Die Verfolgung von Übertre-2 Die Verfolgung von Übertretun- Die Verfolgung von Übertretungen Die Verfolgung von Übertretungen ver- Die Verfolgung von Übertretuntungen verjährt in fünf sieben gen verjährt in fünf sieben Jahren. verjährt in sieben Jahren. jährt in sieben Jahren. gen verjährt in sieben Jahren.

Jahren.

Zuständigkeit Art. 51bis Art. 116 Art. 44 Art. 84ter Art. 36f Zuständigkeit

1Verfolgung und Beurteilung1 Das Für die Widerhandlungen1 Für die Widerhandlungen gegen1 Das Bundesgesetz vom 22. März1 Für die Widerhandlungen geder gemäss den Artikeln 47 und gegen Artikel 114 und 115 ist das Artikel 40 bis 42 ist das Bundes- 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gen Artikel 36a bis 36d ist das 48 mit Strafe bedrohten Hand- Bundesgesetz vom 22. März 1974 gesetz vom 22. März 1974 über ist anwendbar. Verfolgende und urtei- Bundesgesetz vom 22. März lungen obliegen den Kantonen. über das Verwaltungsstrafrecht ist das Verwaltungsstrafrecht an- lende Behörde ist das Eidgenössische 1974 über das Verwaltungsstraf-

2Die Widerhandlungen der Ar- anwendbar. Verfolgende und ur- wendbar. Verfolgende und urtei- Finanzdepartement. recht anwendbar. Verfolgende tikel 46, 49, 50 und 50biswerden teilende Behörde ist das Eidge- lende Behörde ist das Eidgenös-2 Ist die gerichtliche Beurteilung ver- und urteilende Behörde ist das nach den Verfahrensvorschrif- nössische Finanzdepartement. sische Finanzdepartement. langt worden oder hält das Eidgenös- Eidgenössische Finanzdeparteten des Bundesgesetzes vom 1bisIst die gerichtliche Beurteilung 1bisIst die gerichtliche Beurteilung sische Finanzdepartement die Voraus- ment.

22. März 1974 über das Verwal- verlangt worden oder hält das verlangt worden oder hält das setzungen einer Freiheitsstrafe oder2 Ist die gerichtliche Beurteilung tungsstrafrecht vom Eidgenös- Eidgenössische Finanzdeparte- Eidgenössische Finanzdeparte- einer freiheitsentziehenden Massnah- verlangt worden oder hält das sischen Finanzdepartement ment die Voraussetzungen einer ment die Voraussetzungen einer me für gegeben, überweist es die Ak- Eidgenössische Finanzdeparteverfolgt und beurteilt. Freiheitsstrafe oder einer frei- Freiheitsstrafe oder einer frei- ten dem Bundesstrafgericht. Die Arti- ment die Voraussetzungen einer

3Ist die gerichtliche Beurteilung heitsentziehenden Massnahme für heitsentziehenden Massnahme für kel 73–82 des Bundesgesetzes vom Freiheitsstrafe oder einer freiverlangt worden oder hält das gegeben, überweist es die Akten gegeben, überweist es die Akten 22. März 1974 über das Verwaltungs- heitsentziehenden Massnahme Eidgenössische Finanzdepar- dem Bundesstrafgericht. Die Arti- dem Bundesstrafgericht. Die Arti- strafrecht gelten sinngemäss. für gegeben, überweist es die tement die Voraussetzungen kel 73–82 des Bundesgesetzes kel 73–82 des Bundesgesetzes Akten dem Bundesstrafgericht. einer Freiheitsstrafe oder einer vom 22. März 1974 über das Ver- vom 22. März 1974 über das Ver- Die Artikel 73–82 des Bundesfreiheitsentziehenden Mass- waltungsstrafrecht gelten sinnge- waltungsstrafrecht gelten sinnge- gesetzes vom 22. März 1974 nahme für gegeben, überweist mäss. mäss. über das Verwaltungsstrafrecht es die Akten dem Bundesstraf- 1terWiderhandlungen gegen Arti-2 Widerhandlungen gegen Artikel gelten sinngemäss.

gericht. Die Artikel 73–82 des kel 114 Absatz 1 und 2 Buchstabe 43 werden von den Kantonen ver-

Bundesgesetzes vom 22. März j werden von den Kantonen ver- folgt und beurteilt.

1974 über das Verwaltungs- folgt und beurteilt.

strafrecht gelten sinngemäss.